Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachversicherung. Verpflichtung des früheren Dienstherr zur Zahlung von Säumniszuschlägen bei verspätete Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

 

Orientierungssatz

Der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs 1 SGB 4 stehen die Regelungen der Nachversicherung in den §§ 181 bis 186 SGB 6 nicht entgegen. Insbesondere verdrängen § 181 Abs 1 und Abs 4 SGB 6 nicht als Spezialvorschriften die allgemeinen Säumnisregeln.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.07.2010; Aktenzeichen B 13 R 67/09 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1.841,50 EUR für die verspätete Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Nachversicherung.

Die 1968 geborene G. R. (im Folgenden: Referendarin bzw. Versicherte) absolvierte bei der Klägerin vom 1. April 1998 bis zum Bestehen der Großen Juristischen Staatsprüfung am 20. Juli 2000 - mit einer Unterbrechung durch Beurlaubung ohne Bezüge vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Januar 2000 - den juristischen Vorbereitungsdienst als Beamtin auf Widerruf (Rechtsreferendarin). Die für die Führung ihrer Personalakte zuständige Dienststelle der Klägerin, die Personalstelle für Referendare beim Hanseatischen Oberlandesgericht (HansOLG), zeigte dem für Nachversicherungen zuständigen Personalamt/Zentrale Personaldienste der Klägerin mit dem dafür vorgesehenen Formular (Vordruck P 10 6___AMPX_’_SEMIKOLONX___X9 - 4.84) für die - wie es dort heißt - "gegebenenfalls vorzunehmende Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung" mit Datum vom 12. September 2000 an, dass die Referendarin R. ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sei, und übermittelte die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung und die in dieser erzielten Gesamtbruttobezüge in Höhe von 63.154,95 DM. Das im Personalamt am 7. Dezember 2000 mit der Personalakte eingegangene Formular enthält auf seiner Vorderseite den vorgedruckten Hinweis, dass die Anzeige dem Senatsamt für den Verwaltungsdienst der Klägerin - Besoldungs- und Versorgungsstelle - zur Vermeidung versicherungsrechtlicher Schäden der Ausgeschiedenen sofort nach deren Ausscheiden zuzuleiten sei. Der Hinweis nimmt Bezug auf entsprechende Anordnungen, die in der länger zurückliegenden Vergangenheit im Mitteilungsblatt der Klägerin "Mitteilungen für die Verwaltung" (MittVw) veröffentlicht worden waren. Die Anzeige wurde von der Klägerin erstmalig am 7. Februar 2002 ("Vordr. 5. 1. ab") bearbeitet. Am 27. Januar 2003 übersandte sie der Beklagten die Bescheinigung über die Nachversicherung der Referendarin R ... Das nachzuversichernde Entgelt bezifferte die Klägerin mit 67.504,33 DM und die Beiträge zur Nachversicherung mit 6.730,31 EUR (13.163,34 DM). Dieser Betrag ging der Beklagten am 10. Februar 2003 zu (Datum der Wertstellung).

Mit Bescheid vom 16. Mai 2003 erhob die Beklagte unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) - von der Klägerin, ohne diese angehört zu haben, Säumniszuschläge in Höhe von 1.841,50 EUR. Hierbei ging sie von 29 Säumnismonaten - gerechnet vom 21. Oktober 2000 an - aus, wobei sie das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27. April 1999 (D II 6 - 224 012/55) berücksichtigte, nach welchem der Nachversicherungsschuldner spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung entscheiden solle. Ausgehend von einem Ausscheiden der Referendarin R. aus der Beschäftigung am 20. Juli 2000 sei der Nachversicherungsbeitrag am 21. Oktober 2000 fällig geworden. Die Nachversicherungsschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit bezifferte die Beklagte mit 12.451,64 DM.

Die Klägerin hat hiergegen Klage und dann auch Widerspruch erhoben, dessen Bescheidung die Beklagte mit der Begründung ablehnte, gemäß § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei, wenn ein Land klage, der Widerspruch nicht statthaft.

Zur Begründung der Klage hat sie ausgeführt, im Erlass des angefochtenen Bescheides liege eine unzulässige Rechtsausübung. Die Beklagte verstoße mit der Erhebung von Säumniszuschlägen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sei es unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, sei es unter dem des widersprüchlichen Verhaltens. Die Beklagte habe mehr als acht Jahre ihr Recht auf Erhebung von Säumniszuschlägen nicht ausgeübt, obwohl ab dem 1. Januar 1995 gemäß § 24 SGB IV die Erhebung von Säumniszuschlägen dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr in ihr Ermessen gestellt gewesen sei. Erst mit Schreiben vom 28. März 2003, das bei ihr - der Klägerin - am 2. April 2003 eingegangen sei, habe die Beklagte sie davon in Kenntnis gesetzt, ihre bisherige Rechtsauffassung aufzugeben und "künftig in allen Fällen der verspät...

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