nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hamburg (Entscheidung vom 30.10.2002)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.09.2005; Aktenzeichen B 12 KR 12/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2002 geändert und festgestellt, dass die Kläger während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gegen die Beklagte einen Anspruch auf die nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch zustehenden Krankenversicherungsleistungen auch als Sachleistungen auf Krankenversicherungskarte unter der Voraussetzung haben, dass sie nicht gleichzeitig bei dem belgischen Sozialversicherungsträger eingetragen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland auf Versicherungskarte bei Wohnsitz der Kläger in Belgien streitig.

Der am XX.XXXXX 1931 geborene Kläger ist, nachdem er sein Berufsleben lang in der Bundesrepublik Deutschland tätig war, seit 1996 als Rentner bei der Beklagten pflichtversichert. Die am 1929 geborene Klägerin ist als seine Ehefrau familienversichert. Beide leben in Belgien (Zuzug des Klägers 1975). In den Bescheiden vom 30. August 2001 führte die Beklagte aus, wegen des Wohnsitzes in Belgien hätten die Kläger keinen direkten Leistungsanspruch gegen sie. Dieser ruhe. Es könnten entsprechend dem europäischen Recht Sachleistungen nur vom Träger der Sozialversicherung am Wohnort gewährt werden. Hierzu müsse bei diesem eine Eintragung vorgenommen werden. Daraufhin ließen sich die Kläger beim belgischen Krankenversicherungsträger eintragen. Den gegen diese beiden Bescheide gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit den Widerspruchsbescheiden vom 17. April 2002 zurück.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2002 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Juni 1999 (B 1 KR 5/98 R, BSGE 84, 98) stattgegeben.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die in ihren Bescheiden geäußerte Rechtsauffassung sei zutreffend. Zu Unrecht habe das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3. Juli 2003 (C-156/01-van der Duin/van Wegberg- van Brederorde, SozR 4-6050 Art 22) bestätige, dass Leistungen nur vom Krankenversicherungsträger des Wohnortes beansprucht werden könnten.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen ausweislich ihrer Schriftsätze sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend. Es sei für sie unzumutbar, vor einem Arztbesuch jedes Quartal erst in Belgien (E.) eine Bescheinigung (F 112 Plus) einzuholen und damit zur Beklagten nach A. (Deutschland) zu fahren, damit diese eine Genehmigung erteile. Dadurch seien sie einen ganzen Tag unterwegs, obwohl sie lediglich 500 Meter hinter der Grenze wohnten. Wegen bestehender Sprachschwierigkeiten und des Leistungsumfangs im belgischen Krankenversicherungssystem seien sie an einer Inanspruchnahme von Leistungen in Belgien nicht interessiert. Auch hätten sie schon immer nur Ärzte in Deutschland konsultiert, zu denen ein Vertrauensverhältnis bestünde. Aus Alters- und Gesundheitsgründen werde die z. Zt. praktizierte Handhabung für sie immer unerträglicher.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 21. Januar 2004 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Trotz des Nichterscheinens der Kläger zum Verhandlungstermin konnte der Senat den Rechtsstreit entscheiden, weil diese ausweislich des Zustellnachweises ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden könne (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist zum Teil begründet. Die Kläger haben trotz ihres Wohnsitzes in Belgien grundsätzlich als Versicherte der Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Krankenversicherungsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland auch als Sachleistung auf Versicherungskarte. Zu einer Eintragung beim belgischen Krankenversicherungsträger sind sie zwar nicht verpflichtet, aber solange sie bei diesemeingetragen sind, können sie Leistungen im Bundesgebiet nur nach Genehmigung dieses Leistungsträgers und im Umfang beschränkt auf die nach belgischem Recht zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen.

Mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage begehren die Kläger ausweislich ihrer Schriftsätze sinngemäß festzustellen, dass sie - entgegen der i...

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