Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen von Unfallversicherungsschutz bei einer gemischten Tätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall setzt u. a. voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat.

2. Wenn ein Versicherter gleichzeitig einer versicherten und einer nicht versicherten Tätigkeit nachgeht, so entfällt der Versicherungsschutz, wenn die Verursachung des Unfallereignisses allein der nicht versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (BSG Urteil vom 2. 11. 1988, 2 RU 7/88).

3. Führt der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit seine Hunde aus und wird er dabei von einem dieser Hunde umgerannt, so besteht aufgrund der Eigenwirtschaftlichkeit der Unfallursache kein Versicherungsschutz.

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Der am xxxxx 1951 geborene Kläger ist als selbstständiger Haustechniker bei der Beklagten freiwillig gesetzlich unfallversichert. Am xxxxx 2013 ging er - wegen seines Geburtstags später als sonst üblich - gegen Mittag von seiner Wohnung im G., B., zu seinen damaligen Betriebsräumen im O., B., um dort seiner selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Er benutzte denselben Weg wie üblich, der als Abkürzung gegenüber dem kürzesten befestigten Weg auch über eine Wiese führte, auf der er von einem seiner zwei - wie stets - mitgeführten Hunde von schräg hinten umgerannt wurde. Dabei knickte er mit dem linken Bein um und zog sich eine Luxationsfraktur des linken oberen Sprunggelenks vom Typ Weber B zu, die nach Einlieferung in das Krankenhaus mittels Rettungstransportwagen operativ behandelt wurde.

Nachdem die private Krankenversicherung des Klägers, die D. AG, ihn darauf hingewiesen hatte, dass für unfallbedingte Behandlungskosten die gesetzliche Unfallversicherung in Vorleistung trete und daraufhin der am Unfalltag aufgesuchte Durchgangsarzt unter dem 25. September 2013 erstmals einen Durchgangsarztbericht erstellt hatte, reichte der Kläger nach einem Telefonat mit der Beklagten am 1. Oktober 2013 mit Datum vom 20. September 2013 am 7. Oktober 2013 bei der Beklagten eine Unfallanzeige vom 17. September 2013 ein, in der er u.a. Bezug nahm auf einen gegenüber der S. im Zusammenhang mit einer Krankenhaustagegeldversicherung erstellten und zuvor bei der D. eingereichten ärztlichen Erstbericht zur Unfallversicherung vom 6. September 2013.

Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 20. November 2013 ab, aus Anlass des Unfallereignisses Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Es habe sich nicht um einen versicherten Wegeunfall gehandelt. Es habe sich keine unmittelbare Wegegefahr realisiert, sondern allein wesentliche Ursache für den Unfall sei das Mitführen des Hundes des Klägers und damit eine eingebrachte Gefahr aus dem rein privaten Bereich gewesen.

Den unter Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 2013 - L 6 U 12/12 - am 27. November 2013 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2014 zurück. Das angeführte Urteil des LSG Sachsen-Anhalt stelle lediglich eine abweichende Einzelfallentscheidung dar. Zudem liege kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Das LSG habe einen Fall zu beurteilen gehabt, in welchem der Hund beim Abschiednehmen auf den Besitzer zugelaufen gekommen sei. Damit habe es sich um eine kurzfristige Unterbrechung gehandelt. Der Kläger jedoch habe den Weg durch die Feldmark mit seinen Hunden zurückgelegt. Diese eigenwirtschaftliche Handlung, das Ausführen der Hunde, sei nicht nur kurzzeitig gewesen.

Hiergegen hat der Kläger am 4. April 2014 beim Sozialgericht (SG) Hamburg Klage erhoben und vorgetragen, dass grundsätzlich auf dem Weg zur Betriebsstätte Versicherungsschutz bestehe. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass er jeden Tag mit seinen Hunden zur Arbeit gehe. Es liege damit keine Ausnahmesituation vor. Er halte seine Hunde auch als Sicherheitsmaßnahme und sie übten am Arbeitsplatz auch eine Warnfunktion aus. Er habe sein Büro in einem kleinen Gewerbegebiet, in dem es in den vergangenen Jahren - auch in einem benachbarten Büro - wiederholt zu Einbrüchen und Diebstählen gekommen sei.

Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids entgegengetreten und hat vor dem Hintergrund der neuen inhaltlichen Ausführungen des Klägers ergänzend vorgetragen, dass den Erstangaben eine derart überragende Bedeutung zukomme, dass später korrigierte und von unterschiedlichen Faktoren beeinflusste Aussagen bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs praktisch bedeutungslos seien, da sie nicht der Wahrheitsfindung dienten.

Das SG hat die Klage nach Durchführun...

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