Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. versicherte Tätigkeit. Arbeitsvertrag. Krafttraining. Profi-Eishockeyspieler

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Anerkennung eines Unfallereignisses bei einem professionellen Eishockeyspieler bei Ausübung des Krafttrainings als Teil der versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfall gem § 8 Abs 1 SGB 7.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.05.2020; Aktenzeichen B 2 U 214/19 B)

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er am 1. Juni 2009 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1973 geborene Kläger war von Mai 2008 bis April 2011 als professioneller Eishockeyspieler bei der E. GmbH in K. beschäftigt. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2016 zeigte er gegenüber der Beklagten erstmals an, dass er am 1. Juni 2009 beim Krafttraining in seiner slowakischen Heimat einen Unfall erlitten habe, als er mit dem rechten Arm gegen eine Eisenstange geprallt sei und sich eine Muskelverletzung (subtotale Ruptur des Caput med. des M. triceps brachii rechts) zugezogen habe, die in der Slowakei behandelt worden sei. Seiner privaten Unfallversicherung gegenüber war die Anzeige im Januar 2010 erfolgt. Beigefügt war darüber hinaus ein undatierter Bericht der Abteilung für Sportmedizin des Hospital in K., der jedenfalls nach dem März 2010 erstellt worden war.

Im Rahmen der Ermittlungen der Beklagten bei der E. GmbH teilte die dortige Assistentin sportlicher Bereich L. mit, dass der Kläger sich zum angegebenen Unfallzeitpunkt mit deren Zustimmung in der Slowakei aufgehalten („Heimaturlaub“) und die Anweisung gehabt habe, sich dort gemäß den ausschließlich mündlichen Vorgaben von Trainer, Mannschaftsarzt und Physiotherapeuten für den Spielbetrieb fit zu halten bzw. vorzubereiten.

Die Beklagte lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht bei versicherter Tätigkeit gewesen sei. Es stehe im eigenen Interesse eines jeden Sportlers, sich während der Sommerpause fit zu halten. Aufgrund des Fehlens eines schriftlichen Trainingsplans mit Angaben zu Art, Umfang und Dauer der einzelnen Übungen und Trainingseinheiten sowie angesichts der fehlenden Überwachung der sportlichen Aktivitäten fehle es an einem inneren Zusammenhang der konkret unfallbringenden Tätigkeit mit der versicherten (Bescheid vom 8. September 2016).

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass er sich zum Unfallzeitpunkt mitnichten im Urlaub befunden, sondern lediglich - wie bei ausländischen Eishockeyprofis üblich - nach Saisonende während der Sommerpause in seiner Heimat aufgehalten, jedoch nichtsdestotrotz der vertraglichen Verpflichtung unterlegen habe, seine körperliche Fitness auf höchstem Niveau zu halten. Nach der Sommerpause seien durch die Arbeitgeberin umfangreiche Kraft- und Lauftests erfolgt. Bei deren Nichtbestehen wäre der Verein berechtigt gewesen, sich von dem Arbeitsvertrag zu lösen. Auch wenn der Verein keinen schriftlichen Trainingsplan vorgelegt habe, so seien die deutlich das Maß eines Hobbysportlers übersteigenden Trainingsziele doch klar vorgegeben gewesen. Hieraus ergebe sich zweifelsohne der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Profi-Eishockeyspieler.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit am 27. März 2017 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 23. März 2017 als unbegründet zurück. Bei dem hier etwa sieben Jahre nach dessen Eintritt und fünf Jahre nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemeldeten Unfall habe es sich - unabhängig von Zweifeln an der Geeignetheit des geschilderten Unfallhergangs und der angegebenen Schwere der Verletzung - mangels inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs der Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit nicht um einen bei ihr versicherten Arbeitsunfall gehandelt. Für einen Leistungssportler sei es eine Selbstverständlichkeit, sich während der Sommerpause fit zu halten. Dazu bedürfe es keinerlei Anweisung. Dieser Umstand führe jedoch nicht dazu, dass ein Sportler „rund um die Uhr“ bei allen der Fitness dienenden Tätigkeiten versichert sei. Vielmehr sei als weitere Voraussetzung für den diesbezüglichen Versicherungsschutz eine betriebliche Organisation des Fitnesstrainings erforderlich. Sofern der Verein zum Beispiel ein Lauftraining organisiere, sei die Teilnahme an diesem Training versichert. Laufe ein Sportler hingegen individuell und aus eigener Motivation, bestehe kein Versicherungsschutz. Bei der nach dem Vortrag des Klägers zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit habe es sich um eine allgemeine und individuell ausgeführte Fitnessübung gehandelt und nicht um ein konkretes und betrieblich organisiertes Fitnesstraining.

Hiergegen hat der Kläger am 10. April 2017 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf er...

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