Entscheidungsstichwort (Thema)

Privilegierung des öffentlichen Rettungsdienstes bei Einzug der Eigenanteile an den Fahrkosten ist verfassungsgemäß

 

Leitsatz (amtlich)

Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die von ihrem Versicherten aufzubringenden Eigenanteile an Fahrtkosten lediglich zugunsten von Teilnehmern am öffentlichen Rettungsdienst einzubeziehen.

 

Orientierungssatz

Allein der Wunsch des Gesetzgebers, private Unternehmen am Krankentransportwesen zu beteiligen, hindert ihn nicht daran, den öffentlichen Rettungsdienst in bestimmten Bereichen zu privilegieren und nötigt deswegen nach Art 3 Abs 1 GG auch nicht, in § 60 Abs 2 S 3 SGB 5 den Begriff "Rettungsdienst" so auszulegen, daß eine Privilegierung ausgeschlossen ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.04.1998; Aktenzeichen B 3 KR 14/96 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670861

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