Leitsatz (amtlich)

Die Zurücknahme der Berufung gemäß SGG § 156 bewirkt grundsätzlich nicht nur den Verlust des eingelegten Rechtsmittels, sondern darüber hinaus den Verlust des Rechtsmittels überhaupt, das heißt ohne die Möglichkeit der Wiederholung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist, wie dies die entsprechende Vorschrift des ZPO § 515 für den Zivilprozeß vorsieht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.04.1963; Aktenzeichen 2 RU 56/62)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8022121

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