nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Neuruppin (Entscheidung vom 17.10.2001; Aktenzeichen S 4 AL 111/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.06.2004; Aktenzeichen B 7 AL 66/03 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Oktober 2001 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2001 und des Bescheides vom 21. März 2001 aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 39.658,88 DM (= 20.277,26 Euro), welcher dem Kläger von der Beklagten im Rahmen einer Förderung einer allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung (ABM) als Lohnkosten- bzw. Sachkostenzuschuss für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin M. H. (= M. H.) im dritten Förderungsjahr (24. November 1998 bis 23. November 1999) gewährt worden war.

Der Kläger, ein Verein mit Sitz in P-, beantragte am 20. Juni 1996 beim Arbeitsamt Eberswalde - Nebenstelle P. - die Förderung einer ABM (ABM-Nr ...- Volkskunsttraditionen unserer U., zusätzliche kulturelle Angebote auf dem Gebiet Folklore und Trachtenschneiderei, Brauchtum, alte Handarbeiten, kreatives Arbeiten) und am 11. April 1997 die Verlängerung der Förderungsdauer.

Beschäftigt werden sollten durchschnittlich zwei vom Arbeitsamt zuzuweisende Arbeitnehmer (Antrag vom 20. Juni 1996) bzw. ein vom Arbeitsamt zuzuweisender Arbeitnehmer (Antrag vom 11. April 1997 bzw. Änderungsantrag vom 16.Dezember 1997).

Mit Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996 bewilligte die Beklagte einen Zuschuss aus Mitteln der Beklagten in Höhe von 100 Prozent des förderungsfähigen Arbeitsentgelts von 66.800 DM und einen Zuschuss in Höhe von 9,8 Prozent des förderungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe von 6.600 DM sowie aus Landesmitteln einen Zuschuss in Höhe von 9,8 Prozent des förderungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe von 6.600 DM, insgesamt einen Betrag in Höhe von 80.000 DM für die Zeit vom 01. Oktober 1996 bis voraussichtlich 30. September 1997.

Mit dem ersten Ergänzungsbescheid vom 07. November 1997 zum Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Zugrundelegung eines nunmehr erhöhten förderungsfähigen Arbeitsentgelts von 96.400 DM einen um 29.600 DM erhöhten Zuschuss in Höhe von 96.400 DM und einem weiteren um 620 DM auf 7.220 DM erhöhten Zuschuss aus Mitteln der Beklagten sowie eines ebenfalls um 620 DM auf 7.220 DM erhöhten Zuschusses aus Landesmitteln insgesamt einen Betrag in Höhe von 110.840 DM für die Zeit bis voraussichtlich 23. November 1998.

Mit dem zweiten Ergänzungsbescheid vom 08.Januar 1998 zum Anerkennungsbescheid vom 05. September 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Zugrundelegung eines unveränderten förderungsfähigen Arbeitsentgelts von 96.400 DM und einer unveränderten Förderungsdauer einen unveränderten Zuschuss in Höhe von 96.400 DM und einem weiteren um 1300 DM auf 8520 DM erhöhten Zuschuss aus Mitteln der Beklagten sowie eines ebenfalls um 1300 DM auf 8520 DM erhöhten Zuschusses aus Landesmitteln insgesamt einen Betrag in Höhe von 113.640 DM.

Am 23. April 1998 beantragte der Kläger die Verlängerung der Förderungsdauer der ABM-Nummer ... für das dritte Jahr für die Zeit vom 24. November 1998 bis 23. November 1999. Beantragt wurden unter Ziffer 11 (11.1 bis 11.119) Zuschüsse in Höhe von 100 Prozent des förderungsfähigen Arbeitsentgelts (36.245,13 DM) sowie unter Ziffer 11.12 und 11.13 die verstärkte Förderung aus Mitteln der Beklagten nach § 266 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und aus Landesmitteln in Höhe von jeweils 6 Prozent, insgesamt einen Zuschuss von 112 Prozent (Ziffer 11.15). In der Anlage zu Nr. 3 des Antrages wird u. a. ausgeführt:

"Mit der Verlängerung für ein 3. Jahr sollen die kulturellen Angebote auf dem Gebiet Folklore, Trachtenschneiderei, Brauchtum und alte Handarbeiten kontinuierlich weitergeführt und nach Ablauf dieser Förderzeit ein Dauerarbeitsplatz geschaffen werden. In Umsetzung der Maßnahme wurden im letzten Bewilligungszeitraum eine Reihe von Beschäftigungen auf dem Gebiet der Volkskunst angeboten und durchgeführt. Bestehende Arbeitsgemeinschaften, Zirkel und Kurse wurden betreut und neue Gruppen für die kreative Gestaltung im Bereich altes Handwerk aufgebaut. Auf Veranstaltungen, Stadt- und Dorffesten sind Trachten, Kostüme und Handarbeiten vorgestellt worden ...

Mit Weiterführung der ABM sollen folgende Aufgabenschwerpunkt realisiert werden:

- Betreuung der Arbeitsgemeinschaften, Zirkel, Kurse und Gruppen,

- Ausbau der Angebote im Bereich Folklore und Trachten, Brauchtum und alte Handarbeiten,

- Weiterführung praktischer Arbeiten, wie das Anfertigen uckermärkischer Trachten, alte Handarbeiten, Sticken, Weben von Stoffen, Wolle und anderer Materialien, um so die Kinder und Jugendlichen an Volkskunsttraditionen und alte Bräuche heranzuführen,

- weit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge