Leitsatz (amtlich)
Nach Ablauf der Klagefrist des § 87 SGG ist ein Übergang von der zuvor erhobenen Feststellungsklage zur Anfechtungsklage unzulässig. Die Einhaltung der Klagefrist muß als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung vorliegen, gleichgültig, ob der Übergang zur Anfechtungsklage durch Klageänderung oder durch Klageerweiterung oder Klagebeschränkung gemäß § 99 Abs 3 Nr 2 SGG oder entsprechend § 99 Abs 3 Nr 3 SGG durch Änderung der Klageart stattfindet.
Fundstellen
Dokument-Index HI1656131 |
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