Leitsatz (amtlich)

Absolventen der einstufigen bremischen Juristenausbildung haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gemäß § 134 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b AFG, denn sie stehen während ihrer Ausbildung nicht mindestens 150 Kalendertage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß § 134 Abs 2 Nr 1 AFG. Zwar tragen die Praxisstationen in der Ausbildung der Rechtspraktikanten die Merkmale eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, da der Rechtspraktikant während der praktischen Ausbildung in einem vergleichbaren Über- und Unterordnungsverhältnis wie ein Referendar während des Vorbereitungsdienstes steht, doch erreichen diese Zeiten nicht 150 Kalendertage in dem maßgeblichen Jahr vor der Arbeitslosmeldung. Im übrigen und insgesamt ist das Rechtspraktikantenverhältnis kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, da der Schwerpunkt dieses Rechtsverhältnisses weder zeitlich noch inhaltlich bei der praktischen Ausbildung liegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1660375

NJW 1986, 2138

NJW 1986, 215

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