Leitsatz (amtlich)
Bezieht ein Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses - vom Arbeitsamt vorgeleistetes Arbeitslosengeld und beschäftigt ihn der Arbeitgeber nach einem obsiegenden Urteil des Arbeitsgerichts zunächst weiter, so richtet sich nach erneuter - diesmal rechtmäßiger - Kündigung die Berechnung der Anwartschaft (§ 104 AFG) und die Anspruchsdauer ( § 106 AFG) nach der zweiten Arbeitslosmeldung und Antragstellung (Abweichung von BSG vom 4.9.1979 7 RAr 51/78).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1662257 |
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