nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung. Erziehungsrente. Einkommensanrechnung. Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Feststellung des auf eine Erziehungsrente anrechenbaren Einkommens nach § 97 Abs. 2 SGB VI ist das Einkommen des Rentenbeziehers in tatsächlicher Höhe und nicht nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln.

 

Normenkette

SGB VI § 47 Abs. 1, § 46 Abs. 2, § 97; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 19.06.2003; Aktenzeichen S 1 RA 205/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung einer überzahlten Erziehungsrente.

Der 1965 geborene Kläger bezog von der Beklagten für sein 1988 geborenes Kind S Erziehungsrente, die ihm erstmals mit Rentenbescheid vom 22. April 1999 ab 1. November 1998 gewährt wurde (Rentenzahlbetrag: 42,78 DM). Gemäß Anlage 8 des Rentenbescheides wurde für die Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens ab 1. November 1998 ein Arbeitsentgelt für 1997 in Höhe von 113.534,26 DM zugrunde gelegt. Nachdem der Arbeitgeber des Klägers für das Jahr 1998 ein Bruttoarbeitsentgelt von 104.813,35 DM mitgeteilt hatte, berechnete die Beklagte die Erziehungsrente ab 1. Juli 1999 auf dieser Grundlage neu. Der monatliche Zahlbetrag der Erziehungsrente betrug nunmehr 301,54 DM. Im April 2000 ermittelte die Beklagte sodann aus dem Kontospiegel des Klägers ein - beitragspflichtiges - Bruttoentgelt für das Jahr 1999 in Höhe 86.400,- DM, das zu einer deutlich geringeren Einkommensanrechnung und damit bei der Rentenanpassung ab Juli 2000 zu einer Erziehungsrente von nunmehr 715,81 DM führte (Bescheid vom 31. Mai 2000). Im Jahr 2001 wurde das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Klägers für 2000 mit 85.200,- DM festgestellt; die Rente ab Juli 2001 betrug 796,30 DM. Auf Anfrage teilte der Arbeitgeber des Klägers mit, dass es sich bei dem Betrag von 85.200,- DM um das auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Rentenversicherungsbrutto handele; das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt des Klägers habe im Jahr 2000 112.378,- DM betragen, im Jahr 1999 109.437,- DM.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2001 stellte die Beklagte daraufhin die Erziehungsrente des Klägers ab 1. November 2001 neu fest (Rente 207,44 DM). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 hörte die Beklagte den Kläger darüber hinaus zu der beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2000 mit Wirkung ab 1. Juli 2000 nach § 48 SGB X und Rückforderung für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Oktober 2001 in Höhe von 8.988,40 DM an.

Einen zunächst erlassenen Bescheid vom 19. April 2002, der einen Rückzahlungsbetrag von 6.204,92 DM enthielt, und gegen den der Kläger Widerspruch eingelegt hatte, nahm die Beklagte mit Rentenbescheid vom 2. Juli 2002 nach § 45 SGB X zurück, da es sich um einen Programmfehler handele. Mit dem Bescheid vom 2. Juli 2002 wurde die Erziehungsrente ab 1. Juli 2000 auf 216,67 DM monatlich bzw. ab 1. Juli 2001 auf 207,44 DM monatlich neu festgesetzt. Im Übrigen heißt es in Anlage 10 des Bescheides, für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Oktober 2001 ergebe sich eine Überzahlung von 8.988,40 DM. Der Rentenbescheid vom 31. Mai 2000 werde insoweit gemäß § 48 SGB X aufgehoben und Erstattung gefordert. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne sich der Kläger nicht berufen, weil er Einkommen erzielt habe, das zur Änderung des Rentenanspruchs geführt habe. Aus den vorangegangenen Bescheiden sei ihm bekannt gewesen, dass nicht nur das beitragspflichtige, sondern das volle Entgelt bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen sei. Unter Ermessensgesichtspunkten werde die Forderung jedoch um die Hälfte auf 4.494,20 DM = 2.297,85 EUR reduziert. Der Bescheid werde gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Den aufrecht erhaltenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2002 zurück. Der Kläger sei in allen bisher erteilten Bescheiden darauf hingewiesen worden, dass bei Bekanntwerden von Einkommensänderungen der Bescheid - gegebenenfalls auch rückwirkend - ganz oder teilweise aufgehoben und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert werden. In Zusammenschau mit der jeweiligen Anlage 8 zu den Rentenbescheiden vom 22. April 1999 und 21. Juli 1999 habe der Kläger auch gewusst, dass als maßgebliches Einkommen nicht das auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzte Arbeitsentgelt, sondern das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigen sei. Auf eine etwaige Verletzung von Mitwirkungspflichten, die im Übrigen auch nicht behauptet worden sei, komme es insoweit nicht an. Aufgrund eines gravierenden Mitverschuldens der BfA sei die Rückforderungssumme im Wege des Ermessens um die Hälfte ...

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