Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsnachentrichtung für Verfolgte des Nationalsozialismus mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. USA. Auslandsrentenzahlung. Rente aus Fremdrentenzeiten

 

Orientierungssatz

1. Die in SozSichAbkSchlProt USA Nr 8 Buchst a S 1 enthaltene Ausschlussklausel für die Nachentrichtungsmöglichkeit ("sofern für in SozSichAbk USA, Art 3 bezeichnete Personen durch die Anwendung des § 17a FRG erstmals Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind") greift hier ein. Sie ist nicht in dem Sinne konkret zu verstehen, dass Fremdrentenzeiten schon dann erstmals nach § 17a FRG zu berücksichtigen sind, wenn im Zeitpunkt ihrer erstmaligen tatsächlichen Anerkennung durch den Versicherungsträger die Möglichkeit bestanden hat, sie nach § 17a FRG zu berücksichtigen. Entscheidend ist vielmehr - und dies führt zur Anwendung der Ausschlussregelung, dass die Fremdbeitragszeiten des Versicherten bereits nach der vor In-Kraft-Treten des § 17a FRG (am 1.7.1990) bestehenden Rechtslage vormerkungsfähig waren und vorbehaltlich der Nutzung eines tatsächlich bestehenden Nachentrichtungsrechts einen anspruch auf eine zahlbare Rente begründen konnten. Dies hat das BSG zu der mit SozSichAbkSchlProt USA Nr 8 übereinstimmenden nachentrichtungsvorschrift SozSichAbkSchlProt ISR Nr 11 idF vom 12.2.1995 und SozSichAbkZusAbk ISR in den Urteilen vom 22.3.2001 - B 12 RA 5/00 R = SozR 3-6481 Nr 11 Nr 2) und B 12 RA 7/00 R (nicht veröffentlicht) - entschieden. Der Senat schließt sich dieser, ihn überzeugenden Rechtsprechung des 12. Senates des BSG an und nimmt auf den Inhalt der genannten Entscheidungen Bezug. Er sieht sich durch die der Gesetzgebung zu § 17a FRG sowie der Ergänzung der Sozialversicherungsabkommen zu Grunde liegenden Absichten des Gesetzgebers bestätigt.

2. Dem Personenkreis, für den durch § 17a FRG erstmals Fremdrentenzeiten in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen waren und der sich überwiegend in den USA und in Israel aufhält, sollte mit dieser Regelung einer Rente aus diesen Fremdrentenzeiten ins Ausland ermöglicht werden, denn sowohl nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§§ 98, 99 AVG) als auch nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht (§§ 110, 114 SGB 6) kann eine Rente aus Fremdrentenzeiten nur bei Vorliege von Bundesgebiets-Beitragszeiten ins Ausland gezahlt werde. Keinesfalls sollten für personen, für die Fremdrentenzeiten schon auf Grund der vor Einführung des § 17a FRG bestehenden Rechtslage in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen waren und für die bereits früher Nachentrichtungsmöglichkeiten bestanden haben, neue Nachentrichtungsmöglichkeiten eröffnet werden.

3. Es kann auch nicht auf die Rechtsprechung (vgl BSG vom 5.5.1994 - 12 RK 53/99 = BSGE 74, 165 = SozR 3-5070 § 22 Nr 1) zur Auslegung einer vergleichbaren in § 22 Abs 1 S 1 Satzanfang WGSVG enthaltenen Klausel verwiesen werden, weil die Klausel über die erstmals zu berücksichtigenden Fremdrentenzeiten in beiden Vorschriften in unterschiedlichem Zusammenhang steht (so BSG in den urteil vom 22.3.2001 aaO). Ausgehend davon besteht keine Grundlage, dem umstand Bedeutung beizumessen, dass die Beitragszeiten des Versicherten 8anders als in den zitierten Entscheidungen des BSG) nicht im Rahmen eines vor In-kraft-Treten des § 17a FRG betriebenen (Vormerkungs-, Nachentrichtungs- oder Rente-)Verfahren geltend gemacht, vom Versicherungsträger geprüft und vorgemerkt oder zumindest gegenüber dem Antragsteller als vormerkungsfähig bezeichnet worden sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.04.2003; Aktenzeichen B 4 RA 43/02 R)

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Witwenrente sowie auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung.

Die 1930 geborene Klägerin ist die Witwe des ... 1913 in K/Kreis Lemberg -- heute Ukraine -- geborenen und ... 1996 in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) verstorbenen William St (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte war als Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und gehörte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) an. Im Verfahren nach dem BEG war dem Versicherten für den vom 1. August 1941 bis zum 10. Juli 1944 erlittenen Freiheitsschaden eine Entschädigung gewährt worden (Bescheid vom 4. Mai 1960). Nach Kriegsende hielt er sich bis zu seiner Auswanderung in die USA am 21. Juni 1950 in verschiedenen Lagern für Displaced Persons (DP) in Deutschland auf, wo er im Jahre 1949 die Ehe mit der Klägerin schloss. Am 15. Dezember 1955 erwarben sowohl die Klägerin als auch der Versicherte die US-amerikanische Staatsbürgerschaft.

Am 24. März 1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente und Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen für den Versicherten nach § 17a des Fremdrentengesetzes (FRG) i.V.m. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 7. J...

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