Leitsatz (amtlich)

1. Für Streitigkeiten über den Inhalt des § 38 SchwbG ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

2. In Fällen, in denen am 1.8.1986 die Schonfrist nach § 35 Abs 1 SchwbG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bereits angelaufen war, ist nicht § 38 Abs 1 SchwbG in der ab 1.8.1986 geltenden Fassung, sondern weiterhin der frühere § 35 Abs 1 SchwbG anzuwenden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.07.1989; Aktenzeichen 9 RVs 3/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658109

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