Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Versicherungspflicht. Musiklehrer. musikalische Früherziehung. Lehre von Musik
Leitsatz (amtlich)
Unter Lehre von Musik iS von § 2 KSVG ist auch eine Tätigkeit zu verstehen, durch die andere an Musik - auch im Freizeitbereich - herangeführt werden sollen. Diese Voraussetzungen sind nicht nur bei Instrumentenunterricht erfüllt, sondern auch bei einer Musiklehrerin, die an einer Musikschule im Fach "Musikalische Früherziehung" 4-8jährige Kinder auf musikalisch-tänzerischem Gebiet unterrichtet.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1666071 |
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