Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslandsrente. Stichtag für Rentnerprivileg. Verfassungsmäßigkeit. Fortwirken des Besitzschutzes bei Auslandsrente

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art 23 § 4 WWSUG ist verfassungsgemäß.

2. Der bei der Rentenumwandlung gemäß §§ 30 Abs 2 S 5, 31 Abs 2 S 2 AVG erworbene Besitzschutz wirkt auch bei Verzug ins Ausland fort, und zwar auch dann, wenn die Auslandsrente nicht aus allen der Inlandsrente zugrundeliegenden Zeit zu leisten ist.

 

Orientierungssatz

1. Im Hinblick auf Fremdbeitragszeiten, für die der Versicherte Beiträge weder an einen Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland noch an einen Versicherungsträger des früheren Deutschen Reiches geleistet hat, darf der Gesetzgeber sich von einer Leistungspflicht befreien, wenn durch Verzug ins Ausland jede Beziehung der Fremdzeiten zum Inland als dem Garantiebereich der Verfassung verlorengeht.

2. Art 23 § 4 WWSUG wirkt auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Hier entsteht das Problem der Rückwirkung nicht (sogenannte unechte, retrospektive Rückwirkung).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.07.1996; Aktenzeichen 4 RA 108/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668545

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