Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Aufteilung der Kosten nach Kopfteilen. Abweichung hiervon nur in Ausnahmefällen. Unbeachtlichkeit abweichender Vereinbarungen

 

Orientierungssatz

1. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung iS des § 22 SGB 2 im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Das gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (vgl BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 44 und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R = FamRZ 2008, 688).

2. Nur ausnahmsweise kommt eine Abweichung in Betracht, wenn und soweit der Hilfefall durch grundsicherungsrechtlich bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist, die ohne weiteres objektivierbar sind. Das kann sowohl ein über das normale Maß hinausgehender Bedarf des Hilfesuchenden als auch eines anderen Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft sein, insbesondere in Fällen der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (vgl BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 4, vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 5 und vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3).

3. Eine Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist unbeachtlich, wenn sie entgegen der Zielsetzung des SGB 2 dazu führt, dass der Unterkunftsbedarf anderer Personen zumindest teilweise durch die Leistungen des Hilfebedürftigen gedeckt würde, und sie darüber hinaus auch nicht auf objektivierbare Umstände zurückzuführen ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.08.2013; Aktenzeichen B 14 AS 85/12 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3530553

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