Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Einkommenseinsatz. Ausbildungsgeld nach §§ 104, 107 SGB 3 während Maßnahme in WfbM. zweckbestimmte Einnahme

 

Orientierungssatz

Bei dem Ausbildungsgeld nach §§ 104 Abs 1 Nr 2, 107 SGB 3, welches während einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderter Menschen (WfbM) gewährt wird, handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme iS von § 83 Abs 1 SGB 12, die nicht nach § 82 SGB 12 als Einkommen einzusetzen ist.

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2006 wie folgt geändert wird:

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2006 wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab 01. Dezember 2005 bis 30. November 2006 als Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung weitere 67,00 Euro monatlich, insgesamt 804,00 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist noch die Höhe der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - für den Zeitraum ab 01. Dezember 2005 bis einschließlich November 2006.

Der 1985 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung - GdB - von 90 und das Merkzeichen “G„ festgestellt worden ist, beantragte am 19. Dezember 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - GSiG -. Aufgrund eines Ersuchens nach § 5 Abs. 2 GSiG wurde unter dem 15. September 2004 von der Landesversicherungsanstalt Berlin mitgeteilt, dass der Kläger seit 01. Januar 2003 unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - sei.

Der Kläger bewohnte im streitbefangenen Zeitraum eine Wohnung im Hause seiner Eltern. Die Miete betrug monatlich 300,00 € inklusive Kosten für Strom, Wasser, Gas, Abwasser und Müll. Offenbar hatte der Kläger ab November 2006 nur Kosten der Unterkunft in Höhe von 150, 00 €.Von seinem Vater bezog der der Kläger Barunterhalt in Höhe von 99,18 € monatlich bis einschließlich November 2006.

Ab dem 01. September 2004 befand sich der Kläger in der Werkstatt für behinderte Menschen - WfbM - der N für einen Grundkurs im Arbeitstrainingsbereich. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 21. September 2004 wurde dem Kläger Ausbildungsgeld zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 01. September 2004 bis 31. August 2005 in Höhe von monatlich 57,00 € und für die Zeit vom 01. September 2005 bis 30. November 2005 in Höhe von monatlich 67,00 € bewilligt.

Mit Bescheid vom 24. November 2004 wurden dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 155,00 € bewilligt.

Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 09. Februar 2005 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - GsiG - ab Dezember 2003 in Höhe von monatlich 229,62 € und ab dem Monat September 2004 172,62 €. Als Einkommen wurden Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 99,18 € und für die Zeit ab 01. September 2004 Ausbildungsgeld in Höhe von 57,00 € monatlich berücksichtigt.

Mit weiterem Bescheid vom 09. Februar 2005 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 42 ff. SGB XII für die Zeit ab 01. Januar 2005 in Höhe von 301,47 € monatlich und für die Zeit ab September 2005 in Höhe von 291,74 €. Ausgeführt wurde, dass die Leistungen künftig monatlich im Voraus und unverändert zunächst bis einschließlich Dezember 2005 gezahlt würden. Als Bedarf der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde der Regelbedarf nach § 42 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 276,00 € abzüglich 11,00 € Energiepauschale, insgesamt 265,00 € monatlich, ein Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 42 Nr. 3 SGB XII in Höhe von 46,92 € monatlich, Kosten der Unterkunft nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 300,00 € monatlich, insgesamt ein Bedarf an Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 611,92 €, anerkannt. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte das Ausbildungsgeld in Höhe von 57,00 € monatlich, die Unterhaltszahlungen von 99,18 € monatlich und das Kindergeld in Höhe von 154,00 € monatlich, insgesamt 310,18 € monatlich. Für die Zeit ab September 2005 stellte der Beklagte ein Einkommen aus Ausbildungsgeld in Höhe von 67,00 € in die Berechnung ein.

Gegen diese Bescheide erhob der Kläger keinen Widerspruch. Nachdem der Kläger einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin-Nord, vom 05. Oktober 2005 übersandt hatte, mit dem ihm für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis 30. November 2006 ein Ausbildungsgeld in Höhe von 57,00 € monatlich bewilligt worden war, setzte der Beklagte wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse die Grundsicherun...

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