Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt

 

Orientierungssatz

1. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB 4 (Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 4.3.2014 - L 12 R 408/11; entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 21.8.2013 - L 16 R 670/11).

2. Dementsprechend ist das Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt nach dem AAÜG festzustellen (so auch LSG Berlin-Potsdam vom 23.1.2014 - L 22 R 357/12 sowie LSG Chemnitz vom 2.12.2013 - L 4 RS 357/11; Festhaltung an LSG Berlin-Potsdam vom 22.11.2012 - L 8 R 110/11 sowie L 8 R 776/10).

3. Der Begriff des "Arbeitsentgelts" iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG bestimmt sich nach § 14 SGB 4 (vgl BSG vom 4.5.1999 - B 4 RA 6/99 R = SozR 3-8570 § 8 Nr 3 sowie vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 4).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.10.2015; Aktenzeichen B 5 RS 5/14 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 07. Dezember 2012 geändert. Der Tenor wird wie folgt gefasst:

“Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2009 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 07. März 2001 für die Zeit ab 1. Oktober 2007 insoweit zurückzunehmen, als weiteres tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt wie folgt festzustellen ist:

- für den Zeitraum 01. September 1970 bis 31. Dezember 1970 in Höhe von insgesamt 407,60 Mark,

- für den Zeitraum 01. Januar 1971 bis 22. November 1971 und 01. Dezember 1971 bis 31. Dezember 1971 in Höhe von insgesamt 1.302,78 Mark,

- für den Zeitraum 01. Januar 1972 bis 25. August 1972 in Höhe von 114,12 Mark monatlich,

- für den Zeitraum 01. September 1973 bis 31. Dezember 1973 in Höhe von insgesamt 456,24 Mark,

- für das Jahr 1974 in Höhe von 1.247,16 Mark,

- für das Jahr 1975 in Höhe von 1.331,22 Mark,

- für das Jahr 1976 in Höhe von 1.372,56 Mark,

- für die Jahre 1977 bis 1979 in Höhe von je 1.551,24 Mark,

- für das Jahr 1980 in Höhe von 1.555,44 Mark,

- für das Jahr 1981 in Höhe von 1.525,74 Mark,

- für die Jahre 1982 bis 1983 in Höhe von je 1.551,24 Mark,

- für die Jahre 1984 bis 1985 in Höhe von je 1.555,44 Mark,

- für das Jahr 1986 in Höhe von 1.442,57 Mark,

- für das Jahr 1987 in Höhe von 1.582,76 Mark,

- für die Jahre 1988 bis 1989 in Höhe von je 1.643,64 Mark,

- für den Zeitraum 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 in Höhe von 821,82 Mark,

- für den Zeitraum 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 in Höhe von 759,81 Mark.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bezüglich einer Rücknahme wie oben tenoriert für die Zeit bis 30. September 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.„

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu drei Vierteln zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Neuruppin, mit dem sie verurteilt wurde, unter Abänderung des ursprünglichen Feststellungsbescheides höhere Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDR, und zwar auf Grund der Zahlung eines Verpflegungszuschusses, festzustellen.

Die 1950 geborene, also jetzt 64 Jahre alte Klägerin war in der Zeit vom 01. September 1969 bis zum Beitritt der Länder der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 03. Oktober 1990 Mitarbeiterin der Zollverwaltung der DDR und anschließend der Bundesfinanzverwaltung.

Mit Bescheid vom 07. März 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zur Überführung ihrer im Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR (System Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung dem zuständigen Rentenversicherungsträger die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung von Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichen Überführungsdaten mitgeteilt habe. Aus dem Abdruck der Mitteilung, der laut der Beklagten Bestandteil des Bescheides war, geht hervor, dass für die Zeit vom 01. September 1969 bis 31. August 1991 Entgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG festgestellt wurden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin keinen Rechtsbehelf eingelegt.

In den Akten der Beklagten finden sich Besoldungsstammkarten für die Jahre 1969 bis 1990. Hierin ist unter anderem Verpflegungsgeld in unterschiedlicher Höhe und Wohnungsgeld als der Klägerin gezahlte Zuschläge und Zuschüsse aufgeführt.

Mit Eingang bei der Beklagten am 23. Oktober 2007 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Feststellung der Arbeitsentgelte auf Grund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007, Az.: B 4 RS 4/06 R, und begehrte die Berücksichtigung weiterer Zulagen/Zuschläge, z...

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