Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Entschädigungsklage wegen unangemessener Verfahrensdauer. Einzelfallbetrachtung. Begriff des "Gerichtsverfahrens". Prozessverhalten des Klägers. Gesamtbetrachtung. Kompensation einer teilweisen Verzögerung im SG-Verfahren durch besonders zügige Bearbeitung im Berufungsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Unter "Gerichtsverfahren" iS von § 202 S 2 SGG, § 198 Abs 1 S 1 GVG fällt allein das sozialgerichtliche Verfahren, nicht auch das Widerspruchsverfahren.

2. Zum "Gerichtsverfahren" nach § 198 Abs 1 S 1 GVG zählt auch der Zeitraum von der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Zustellung.

3. Zwar überschreitet die Dauer von fast 50 Monaten für das erstinstanzliche Verfahren beim SG die generelle Grenze von drei Jahren, bei deren Überschreiten in der deutschen Sozialgerichtsbarkeit im Klage- und Berufungsverfahren ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK zu vermuten ist (vgl BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B = SozR 4-1500 § 160a Nr 11 = SGb 2006, 553 und vom 22.12.2006 - B 2 U 65/06 B), jedoch entfällt der Entschädigungsanspruch, wenn die überlange Dauer durch das Prozessverhalten des Klägers verursacht wurde (hier: erfolglose PKH-Anträge, Befangenheitsanträge, Klageerweiterungen).

4. Die Verfahrensdauer beim SG ist nicht allein maßgeblich, zu berücksichtigen ist auch die Bearbeitung des Berufungsverfahrens. Insoweit wird eine teilweise Verzögerung des SG-Verfahrens bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung des "Gerichtsverfahrens" iS von § 198 Abs 1 S 1 GVG durch eine besonders zügige Bearbeitung des Berufungsverfahrens durch das LSG kompensiert.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1964 geborene Kläger, der im Bezug von Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) steht, begehrt eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens iHv 5.400,- €.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2006 hatte das Jobcenter (JC) Berlin-Lichtenberg dem Kläger SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 bewilligt (Regelleistung = monatlich 345,- €; Leistungen für Unterkunft und Heizung - KdU - = monatlich 380,62 €). Der Kläger hatte ferner die Erstattung von Kosten für die Teilnahme an einem Businessplan-Wettbewerb (BPW) geltend gemacht. Das JC lehnte insoweit Leistungen mit den Bescheiden vom 7. Juli 2006 und 28. August 2006 ab. Mit Bescheid vom 11. Juli 2006 gewährte es dem Kläger Bewerbungskosten iHv 45,- €. Die Widersprüche des Klägers blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2006).

Am 27. November 2006 erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Berlin Klage; auf die Klageschrift wird Bezug genommen. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2011 ab (- S 103 AS 10910/06 -). Das Landessozialgericht (LSG) änderte mit Urteil vom 31. Mai 2012 (- L 34 AS 461/11 -) den Gerichtsbescheid und verurteilte das JC unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und Abweisung der im Berufungsverfahren erhobenen weiteren Klage, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 weitere KdU-Leistungen in einer Gesamthöhe von 11,04 € zu gewähren. Zuvor hatte der Kläger am 15. Februar 2012 eine Verzögerungsrüge hinsichtlich des Vorverfahrens und des Verfahrens erster und zweiter Instanz erhoben.

Wegen der Einzelheiten des Gangs des sozialgerichtlichen Verfahrens wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten - S 103 AS 10910/06 /L 34 AS 461/11 - verwiesen.

Mit seiner Entschädigungsklage (Schriftsatz vom 30. Mai 2012) macht der Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens iHv 5.400,- € geltend; auf seine Schriftsätze vom 22. Juni 2012, 28. Juni 2012, 9. Juli 2012, 16. Juli 2012, 3. August 2012, 13. August 2012 und 27. August 2012 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.400,- € zu zahlen,

Die Beklagten beantragen nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze des Klägers und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Gerichtsakte und die Akten des SG Berlin - S 103 AS 10910/06 /L 34 AS 461/11 - (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat ist gemäß § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), eingefügt durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (GRüGV; BGBl. I S 2302), iVm § 201 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554), wonach das LSG Berlin-Brandenburg...

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