Orientierungssatz

1. Bei Erledigung einer Verpflichtungs- und bei Erledigung einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw Leistungsklage ist § 131 Abs 1 S 3 SGG als Vorschrift für die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend anzuwenden.

2. Nach der bis zum 31.12.1999 geltenden Rechtslage war die ambulante medizinische orthopädisch-traumatologische Rehabilitation in Wohnortnähe (AOTR) als komplexes Maßnahmenpaket zur Rehabilitation nicht der Versorgung mit Heilmitteln iS des § 32 SGB 5, sondern den ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation iS des § 43 Nr 2 SGB 5 zuzuordnen. Daher war es nicht geboten, für die Zulassung der Leistungserbringer § 124 SGB 5 anzuwenden, wonach Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürfen. Vielmehr war eine analoge Anwendung des § 111 SGB 5 betreffend stationäre Rehabilitationsmaßnahmen geboten, der den Abschluss von Versorgungsverträgen und eine Bedarfsprüfung vorsieht (vgl BSG vom 5.7.2000 - B 3 KR 12/99 R = BSGE 87, 14 = SozR 3-2500 § 40 Nr 3).

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf sogenannte Fortsetzungsfeststellung.

Die AOK Berlin, der BKK-Landesverband Ost und die Rechtsvorgängerin der Beklagten – der IKK-Landesverband Brandenburg und Berlin – schrieben im September 1998 einen Anbieterwettbewerb für Verträge über die Weiterentwicklung u. a. der ambulanten medizinischen orthopädisch-traumatologischen Rehabilitation in Wohnortnähe (AOTR) im Rahmen von Versorgungsverträgen mit zweijähriger Laufzeit (1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000) aus. Die Klägerin bewarb sich im November 1998 um den Abschluss eines solchen Versorgungsvertrags mit den an der Ausschreibung beteiligten Krankenkassen und legte entsprechende Unterlagen zum Nachweis der im Wettbewerbstext genannten Voraussetzungen hierfür vor.

Mit Bescheid vom 9. Februar 1999, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, teilte die – federführende, auch für die anderen beteiligten Krankenkassen handelnde – Beklagte der Klägerin mit, dass sie deren Angebot nicht in Anspruch nehmen und zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Vertrag anbieten könne. Das genaue Ergebnis des Anbieterwettbewerbs stehe erst seit kurzem fest. Wesentliche Kriterien für die Bewertung seien dabei zum einen die Qualität der Angebote und zum anderen die Lage der Rehabilitations(Reha)-Zentren im Stadtgebiet gewesen.

Mit dem im Juni 1999 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, „ein Versorgungsvertrag nach § 111 Sozialgesetzbuch (SGB) V" sei unzulässig, weil dieser nur bei stationären Reha-Maßnahmen vorgesehen sei. Vielmehr habe sie Anspruch auf Zulassung als Leistungserbringerin von AOTR als Heilmittel im Sinne des § 124 Abs. 2 SGB V. Mit dem angefochtenen Bescheid sei zugleich die Zulassung nach dieser Vorschrift abgelehnt worden.

Die diesbezügliche Zulassung dürfe von keiner Bedarfsprüfung abhängig gemacht werden. Zuzulassen sei vielmehr, wer die Voraussetzungen erfülle. Das sei bei ihr der Fall. Der Anspruch auf Zulassung bestehe insbesondere auch vor dem Hintergrund von Artikel 12 Grundgesetz (GG). Die verweigerte Zulassung schränke die Berufsfreiheit ein. Schließlich sei sie im Hinblick auf mit anderen Reha-Zentren geschlossenen AOTR-Verträgen auch aus Gründen gebotener Gleichbehandlung zur Erbringung von AOTR-Leistungen zuzulassen bzw. müsse auch ihr der Abschluss eines AOTR-Vertrages gewährt werden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die von der Klägerin geforderte „Zulassung zur AOTR" nach § 124 SGB V sei nicht möglich. Das SGB sehe eine solche nicht vor. Weder handele es sich bei der AOTR um ein Heilmittel im Sinne von § 32 SGB V i.V.m. § 92 SGB V noch habe sich der ablehnende Bescheid auf eine Zulassung nach § 124 SGB V bezogen. Vielmehr sei Gegenstand des Anbieterwettbewerbs und damit des Bescheides eine ergänzende Leistung zur Reha im Sinne von § 43 Nr. 2 SGB V gewesen, auf die § 124 SGB V keine Anwendung finde. Ein Vertrag über die Durchführung der AOTR auf der Grundlage von § 43 Nr. 2 SGB V sei der Klägerin deshalb nicht angeboten worden, weil nach Abschluss der vergleichenden Bewertung aller eingegangenen Angebote hinsichtlich der Qualität des Angebotes der Klägerin, des Einzugsgebietes ihrer Einrichtung und der Bedarfsgerechtigkeit der Versorgung andere Bewerber vorzuziehen gewesen seien.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin wies die Beklagte darauf hin, dass mit der Änderung des § 40 SGB V zum 1. Januar 2000 die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Zulassung als Leistungserbringerin in Form von AOTR entfallen seien. Seinerzeit bestehende Verträge in diesem Bereich seien beendet worden. Der Gesetzgeber habe erstmals mit Inkrafttreten des § 40 Abs. 1 SGB V zum 1. Januar 2000 konkret medizinische Leistungen in ambulanter Reha erwähnt, die für ...

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