Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. selbstständige Tätigkeit. Kosten eines betrieblich und privat genutzten Kfz. keine überwiegend betriebliche Nutzung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 Abs 7 AlgIIV 2008, die bei der Berechnung des bei einem Selbstständigen zu berücksichtigenden Einkommens die Anerkennung von Aufwendungen für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs davon abhängig macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Eine Härte kann nicht angenommen werden, da bei einem überwiegend privat genutzten Kraftfahrzeug gem § 3 Abs 7 S 5 AlgIIV 2008 für ausschließlich betriebliche Fahrten 0,10 € für jeden gefahrenen Kilometer von den Betriebseinnahmen abgesetzt werden können.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.12.2016; Aktenzeichen B 14 AS 34/15 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, ihnen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2010 nach zunächst nur vorläufiger Leistungsgewährung endgültig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - zu bewilligen. Sie wehren sich zugleich gegen eine entsprechende Erstattungsforderung.

Der 1957 geborene Kläger zu 1., seine 1955 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., und ihr 1991 geborener Sohn, der Kläger zu 3., stehen seit mehreren Jahren im ergänzenden Leistungsbezug des Beklagten. Ihre gemeinsam bewohnte Wohnung, für die im streitgegenständlichen Zeitraum eine vom Beklagten anerkannte Gesamtmiete von 679,19 EUR zu entrichten war, nutzte der Kläger zu 1. zugleich als Büro für seinen als Einzelunternehmer geführten Bauingenieurbetrieb, aus dem er ein schwankendes Einkommen erzielte.

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 10. Januar 2010 leistete der Beklagte ihnen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2010 aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 25. Februar 2010 vorläufig Leistungen in einer monatlichen Höhe von insgesamt 863,49 EUR unter Anrechnung des von der Klägerin bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 527,40 EUR monatlich und eines vom Kläger zu 3. erzielten Erwerbseinkommens als Auszubildender. Einkommen des Klägers zu 1. wurde entsprechend seiner Schätzung vom 18. Februar 2010 nicht berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2011 setzte der Beklagte die Leistungen nach den abschließenden Angaben des Klägers zu 1. zu seinem Einkommen aus Erwerbstätigkeit für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft endgültig fest und bewilligte ihnen für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 monatliche Leistungen in Höhe von 197,07 EUR, für Juni 2010 in Höhe von 637,29 EUR und vom 1. Juli bis 31. August 2010 in Höhe von monatlich 318,31 EUR unter Berücksichtigung eines laufenden Einkommens des Klägers zu 1. aus Selbständigkeit von monatlich 918,25 EUR. Insbesondere die vom Kläger zu 1. mit 5.082,97 EUR bezifferten Betriebskosten für den gemischt genutzten Pkw erkannte der Beklagte überwiegend nicht an, sondern ermittelte die Betriebskosten anhand der von jenem eingereichten Belege. Mit weiteren Bescheiden vom 24. Januar 2011 forderte er von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft jeweils die Erstattung von im Bewilligungszeitraum überzahlten Leistungen, und zwar von dem Kläger zu 1. und von der Klägerin zu 2. jeweils in Höhe von insgesamt 1.346,16 EUR und vom Kläger zu 3. in Höhe von 700,46 EUR. Auf die jeweiligen Bescheide wird Bezug genommen.

Auf die Widersprüche der Kläger änderte der Beklagte die Erstattungsbescheide vom 24. Januar 2011 mit einem Bescheid vom 18. Oktober 2011 zugunsten des Klägers zu 1. dahingehend, dass er von jenem in Änderung der zustehenden Leistungen 1.281,35 EUR zurückforderte und mit Bescheiden vom 19. Oktober 2011 insofern, als er von der Klägerin zu 2. die Erstattung von 1.284,48 EUR und vom Kläger zu 3. in Höhe von 657,25 EUR forderte.

Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 28. Oktober 2011 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger unter Bezugnahme auf die Bescheide vom 24. Januar 2011 und die Bescheide vom 18. bzw. 19. Oktober 2011 zurück und erstattete ihnen einen Teil ihrer notwendigen Aufwendungen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Auf den Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für die Monate März bis Mai 2010 in Höhe von 1.490,95 EUR monatlich, für Juni 2010 von 1.931,17 EUR und für Juli bis August 2010 von 1.612,19 EUR im Monat sei - neben dem unveränderten Arbeitslosengeld der Klägerin zu 2. und dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 3. - auch das Einkommen des Klägers zu 1. aus der selbständigen Tätigkeit anzurechnen. Aus den vorgelegten Unterlagen hätten sich im Zeitraum März bis August 2010 Betrie...

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