Leitsatz (amtlich)

Verbindlichkeiten, die eingegangen werden, um ein Bauvorhaben zu finanzieren, das sich nicht als "kleines Hausgrundstück" iS des § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG qualifizieren läßt, sind nicht als "besondere Belastungen" iS des § 115 Abs 1 S 3 Halbs 2 ZPO anzusehen (vgl § 115 Abs 2 ZPO) und können deshalb nicht von dem anrechenbaren Einkommen abgesetzt werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660013

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