Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte bei Zusammentreffen von eigener Rente und Hinterbliebenenrente

 

Orientierungssatz

§ 22b Abs 1 S 1 FRG findet als Ausdruck des vom Gesetzgeber bewusst vollzogenen Systemwechsels hin zu einer bedürftigkeitsorientierten bzw. existenziellen Grundsicherung auf der Grundlage eines auf den rentenrechtlichen Wert von 25 Entgeltpunkten festgesetzten Bedarfs damit gerade auch beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente mit der Rechtsfolge Anwendung, dass dann, wenn für die Rente aus eigener Versicherung bereits 25 Entgeltpunkte zum Erhalt der Grundsicherung zugrundegelegt worden sind, für eine Hinterbliebenenrente keine weiteren FRG-Entgeltpunkte mehr berücksichtigt werden können (Entgegen BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 118/00 R = SozR 3-5050 § 22b Nr 2 und LSG Stuttgart vom 9.9.2003 - L 11 RA 1293/03).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.10.2005; Aktenzeichen B 5 RJ 57/03 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenrente, insbesondere die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte (EP) für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) im Hinblick auf das Zusammentreffen von eigener Rente und Hinterbliebenenrente.

Der ... 1921 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger zog am 13.11.1996 aus K in die Bundesrepublik Deutschland zu; er ist als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVG) anerkannt. Seine ... 1928 geborene und ... 1996 verstorbene Ehefrau A K (A.K.) hatte wie auch der Kläger selbst keine Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt.

Mit Bescheid der Beklagten vom 11.11.1997 erhielt der Kläger ab 13.11.1996 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1.098,83 DM, wobei die zugrundeliegenden EP nach § 22 B FRG auf 25 EP begrenzt worden waren.

Am 18.11.1996 beantragte der Kläger die Gewährung von Witwerrente. Mit Bescheid vom 16.10.1998 anerkannte die Beklagte den Anspruch auf große Witwerrente dem Grunde nach. Eine Rentenzahlung sei jedoch nicht möglich, weil keine EP zugrundegelegt werden könnten. Nach § 22 b FRG würden für einen Berechtigten höchstens 25 EP für FRG-Zeiten zugrundegelegt. Dabei erfolge die Berücksichtigung dieser EP vorrangig bei der Rente aus eigener Versicherung, weil die EP hier vorrangig in der eigenen Rente, und zwar bis zur Höchstgrenze von 25 EP berücksichtigt würden, ergebe sich kein Zahlbetrag. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 06.06.2002 beantragte der Kläger die Überprüfung gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) B 4 RA 118/99 R sei die Rechtspraxis, nur einen Teilbetrag der Rente auszuzahlen nicht rechtmäßig. Es werde um schnellst mögliche vollständige Auszahlung und Verzinsung des rückständigen Betrages gebeten.

Mit Bescheid vom 23.07.2002 und Widerspruchsbescheid vom 19.12.2002 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 23.07.2002 und die Neufeststellung der Hinterbliebenenrente mit der Begründung ab, nach Auffassung der Rentenversicherungsträger sei der Entscheidung des vierten Senats des BSG - über den Einzelfall hinaus - nicht zu folgen, da sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes eindeutig auch die Hinterbliebenenrente von der Begrenzungsregelung erfasst werde. Mit der Einführung des § 22 B FRG habe der Gesetzgeber für alle Personen, die ab dem 07.05.1996 in die Bundesrepublik zugezogen seien, das bisher geltende Eingliederungsprinzip durch das Bedürftigkeitsprinzip ersetzt. Die Renten dieser Spätaussiedler sollten sich nur noch an der Höhe der Eingliederungshilfe orientieren, wobei der Gesetzgeber besondere Regelungen für die Hinterbliebenenrente nicht im Auge gehabt habe. Insbesondere sie nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Hinterbliebene anders als andere Alleinstehende habe behandeln wollen.

Dagegen hat der Kläger am 29.01.2003 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben, mit der sein Begehren im Wesentlichen gestützt auf die Rechtsprechung des BSG weiterverfolgt hat.

Die Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.11.2002 - S 9 RJ 2074/02 - entgegen getreten, wonach der Entscheidung des 4. Senats des BSG nicht zu folgen sei, weil zum einen § 22 B FRG seinem Wortlaut nach auch den Fall umfasse, dass ein Versicherte sein Rentenrecht bzw. seine Rentenrechte auf mehrere Anspruchsgrundlagen bzw. Rentenstammrechte stütze, und zum anderen der mit der Einführung von § 22 B FRG erfolgte grundlegende Strukturwechsel im Fremdrentenrecht zu beachten sei, wonach sich die "Spätaussiedlerrente" nicht mehr entsprechend dem Eingliederungsprinzip in wesentlicher Weise an der Lebensarbeitsleistung des Berechtigten im Herkunftsgebiet orientiere, sondern nunmehr als reine Fürsorgerente ausgestaltet sei.

Das SG hat die Beklagte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 durch Urteil vom selben Tag unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2002 in der Gestalt ...

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