Leitsatz (amtlich)

Obwohl das AFG eine sogenannte Formalversicherung nicht kennt, kann es im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich die BA auf das Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung beruft. Der Senat hat einen solchen Verstoß in einem Fall angenommen, in dem für die Klägerin aufgrund einer Tätigkeit von nahezu 20 Stunden in der Woche jahrelang Beiträge zur BA bezahlt worden waren, ohne daß die Einzugsstelle dies beanstandet hätte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.06.1980; Aktenzeichen 7 RAr 14/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652232

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