Leitsatz (amtlich)

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen bei Diabetes mellitus Typ IIb und Hyperlipidämie bei Adipositas.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist ein krankheitsbedingter Mehrbedarf des Klägers für kostenaufwändige Ernährung bei Diabetes mellitus Typ IIb und Hyperlipidämie bei Adipositas.

Der 1960 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis 30.06.2006 wurden die Leistungen einschließlich eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 51,13 € monatlich bewilligt (zuletzt mit Bescheid vom 23.12.2005 in Höhe von 889,90 €). Den Fortzahlungsantrag vom 06.06.2006 ergänzte der Kläger nach Aufforderung durch die Beklagte um die ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. F. vom 19.06.2006, in der bestätigt wurde, dass beim Kläger wegen Hyperlipidämie bei Adipositas eine lipidsenkende Reduktionskost und bei Diabetes mellitus-Typ IIb eine Diabetes-Reduktionskost mit Auflage zur Gewichtsreduktion von 91 kg auf 84 kg Körpergewicht erforderlich sei. Mit Bescheid vom 21.06.2006 bewilligte die Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2006 nur noch in Höhe von 838,77 € - ohne Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Mehrbedarf bei Diabetes mellitus Typ IIb und Hyperlipidämie, die auf Adipositas beruhten, nicht gewährt werde und die bisherige Gewährung fälschlicherweise erfolgt sei. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2006 unter Hinweis auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge und die mittlerweile angepassten Empfehlungen der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Zuerkennung eines Mehrbedarfszuschlags zurückgewiesen.

Mit der dagegen am 09.08.2006 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die ärztlich bescheinigte Diabetes-Reduktionskost könne im Rahmen der Deckung des üblichen Lebensbedarfs nur zu höheren Beträgen als “Normalernährung„ erworben werden, weil eine fettarme, eiweißreiche und kohlenhydratarme Kost wesentlich teurer zu erwerben sei, als eine vergleichbare durchschnittliche Kohlenhydrate enthaltende Kost. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge unterlägen der gerichtlichen Kontrolle und dürften keine pauschale Anwendung finden, vielmehr sei eine Einzelfallprüfung erforderlich. Gleiches gelte für den “Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändige Ernährung„ des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe. Ferner seien solche Empfehlungen im zeitlichen Verlauf häufig einem Wandel unterzogen. Bemerkenswert sei, dass für vergleichbare Kostformen beispielsweise bei Leberinsuffizienz, Niereninsuffizienz und sonstigen Erkrankungen, ein Mehrbedarf vorgesehen sei. Im Übrigen habe die Beklagte in der Vergangenheit unbeanstandet den Mehrbedarf bewilligt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.01.2007 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Notwendigkeit eines kostenaufwändigen Ernährungsmehrbedarfs aus medizinischen Gründen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliege. Unter Hinweis auf die BT- Drucksache 15/1516 Seite 57 seien nach Auffassung des Gesetzgebers zur Konkretisierung die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Angemessenheit des Mehrbedarfs heranzuziehen. Ein Abweichen von diesen Empfehlungen halte das Bundesverfassungsgericht für begründungsbedürftig. Als weitere Entscheidungshilfe komme insbesondere der “Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung„ des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe aus dem Jahr 2002 in Betracht. Weder nach den Empfehlungen noch nach dem Begutachtungsleitfaden sei bei den Erkrankungen des Klägers ein Mehrbedarf vorgesehen. Erforderlich seien danach eine ausgewogene Mischkost oder zur Gewichtsnormalisierung empfohlene Reduktionskost, die nicht mit Mehrkosten verbunden seien. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen.

Gegen das am 15.01.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.02.2007 Berufung eingelegt und sein Begehren im Wesentlichen mit der gleichen Begründung weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt - sinngemäß - ,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen in Höhe von 51,...

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