Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. Erwerb von Wohneigentum

 

Orientierungssatz

Zu den Anforderungen an den alsbaldigen Erwerb von Wohneigentum iS von § 6 Abs 3 S 2 Nr 7 AlhiV bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Vermögensverwertung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe-Bedürftigkeitsprüfung.

 

Tatbestand

Der Kläger erhebt Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) seit 3. Januar 1994.

Der am 29. Mai 1963 geborene Kläger diente nach dem Schulabschluß von Juli 1984 bis Juni 1986 als Soldat auf Zeit. Vom 1. Juli bis 30. September 1986 bezog er vom Arbeitsamt F. (ArbA) Alhi; der wöchentliche Leistungssatz betrug damals 160,98 DM nach Anrechnung eines Betrages von 20,82 DM aus dem Einkommen der verwitweten Mutter R., die seinerzeit als Sekretärin beschäftigt war. Der Kläger ist seit Juli 1986 verheiratet; am 17. September 1986 wurde die Tochter A. geboren. Ein im Oktober 1986 aufgenommenes Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaft gelangte nicht zu einem erfolgreichen Abschluß. Vom 10. März bis 30. Juni 1989 stand der Kläger erstmals im Dienst des Unternehmens seiner Mutter, eines Betriebs für Betonbodentechnik (Betonglättung - Versiegelung). Vom 1. Juli 1989 bis 31. Juli 1992 (letzter Monat unbezahlter Urlaub) war er Verwaltungsangestellter bei der F.-Gesellschaft; das Bruttomonatsentgelt betrug dort zuletzt 3.506,46 DM. Ab 1. Juli 1992 war der Kläger im Unternehmen seiner Mutter, das inzwischen als GmbH (R. R. GmbH) firmierte, "Assistent der Geschäftsführung". Das monatliche Bruttogehalt wurde im Arbeitsvertrag vom 24. August 1992 auf 6.800,-- DM - damalige Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung - vereinbart. Aufgrund einer in den Arbeitsvertrag eingesetzten Klausel, nach welcher das Vertragsverhältnis innerhalb einer Probezeit von sechs Monaten ohne Begründung gekündigt werden könne, kündigte die Mutter als Geschäftsführerin das Dienstverhältnis durch Schreiben vom 13. November 1992 "laut vertraglicher Vereinbarung fristgerecht zum 31. Dezember 1992". Der Kläger wandte sich hiergegen nicht. Er meldete sich beim ArbA am (Montag) 4. Januar 1993 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Dieses wurde ihm durch Bescheid des ArbA vom 5. Februar 1993 nach einem anfänglichen wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.570,-- DM in Höhe von wöchentlich 691,80 DM ab 4. Januar 1993 mit einer Anspruchsdauer von 312 Wochentagen bewilligt; der Anspruch war mit (Samstag) 1. Januar 1994 erschöpft (Herabsetzung des täglichen Leistungssatzes wegen neuer AFG-Leistungsverordnung für diesen letzten Tag auf 111,20 DM, Bescheid vom 14. Januar 1994). Im Februar 1993 zog die Familie vom bisherigen Wohnort U. bei F. zu der Mutter in F., Ht-weg um. Am 22. Dezember 1993 beantragte der Kläger Anschluß-Alhi. In der beigefügten Formerklärung gab er an, derzeit ein Vermögen von 110.000,-- DM zu haben (Bargeld, Sparguthaben 40.000,-- DM; Wertpapiere 55.000,-- DM; Lebensversicherungen 15.000,-- DM); es sei ein baldiger Wohnungserwerb vorgesehen. Hierzu erläuterte er auf Rückfrage des ArbA Mitte Januar 1994, der Erwerb einer Eigentumswohnung sei 1994 voraussichtlich abgeschlossen; er legte zahlreiche Maklerangebote vor, die von Bediensteten des ArbA eingesehen wurden. Durch Bescheid vom 2. Februar 1994 lehnte das ArbA die Gewährung von Alhi ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das angegebene Vermögen (ohne Lebensversicherungen und nach Abzug des Freibetrags von 8.000,-- DM) sei mit 87.000,-- DM zu berücksichtigen; bezogen auf das jetzige wöchentliche Bemessungsentgelt von 1.660,-- DM könne der Kläger seinen Lebensunterhalt für 52 Wochen selbst bestreiten. Mit seinem Widerspruch hiergegen brachte der Kläger vor, er entfalte seit 1992/1993 umfangreiche Aktivitäten zum Erwerb einer Eigentumswohnung. Zunächst sei ein Objekt Straße in F. (5-Zimmerwohnung in Jugendstilanwesen) in die engere Wahl einbezogen worden, wo die Familie zusammen mit seiner Mutter hätte einziehen wollen; jedoch habe sich dann die Mutter entschlossen, lieber in ihrem Haus zu bleiben. Deshalb werde der Kauf der Wohnung Straße in F. angestrebt. Die Gespräche hätten bereits 1993 begonnen. Es handele sich um einen Dachrohling zum Kaufpreis von 250.000,-- DM. Der Erwerb sei bisher daran gescheitert, daß der Makler das Objekt zusammen mit dem Dachgeschoß zum Kaufpreis von 750.000,-- DM gleichzeitig veräußern wolle, jedoch eine Abstimmung zwischen den in Betracht kommenden Käufern bisher nicht erzielt worden sei. Der Kläger legte hierzu ein Schreiben des Maklers (U. Immobilien) vom 23. März 1994 und ein weiteres an einen Kaufinteressenten für das Dachgeschoß vom 17. Juni 1994 vor. Durch Widerspruchsbescheid vom 9. September 1994 wies die Widerspruchsstelle des ArbA den Widerspruch zurück. Zur Begründung dafür, daß der beabsichtigte Wohnungserwerb nicht zu berücksichtigen sei, war ausgeführt, Absichtsbekundungen und die Korrespondenz mit einem Makler reichten nicht für den Nachweis aus, daß das Vermögen zum alsbaldigen Erwerb eine...

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