Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit der sogenannten offensiven oder defensiven Konkurrentenklage. Beendigung. Gemeinschaftspraxis. keine Auswirkung auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

 

Orientierungssatz

1. Sogenannte defensive Konkurrentenklagen, mit denen sich ein zugelassener Vertragsarzt dagegen wehrt, dass ein Krankenhausarzt bzw eine ärztlich geleitete Einrichtung in bestimmtem Umfang ebenfalls den Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung erhält sind unzulässig, (vgl BSG vom 29.9.1999 - B 6 KA 30/98 R = SozR 3-1500 § 54 Nr 40). Für die Fallgestaltung, dass sich ein zugelassener Vertragsarzt gegen die Zulassung eines anderen Arztes als Vertragsarzt wehrt, kann nichts anderes gelten (vgl BSG vom 10.5.2000 - B 6 KA 9/99 R).

2. Im Gegensatz zur sogenannten defensiven Konkurrentenklage steht die sogenannte offensive Konkurrentenklage, mit der sich ein Interessent gegen die Zuteilung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung an einen Mitbewerber mit der Begründung wendet, er und nicht der Konkurrent habe den vorrangigen Rechtsanspruch auf die begehrte Rechtsposition (vgl BSG vom 28.8.1996 - 6 RKa 37/95 = SozR 3-1500 § 54 Nr 30).

3. Alleine die Beendigung einer Gemeinschaftspraxis hat nicht zur Folge, dass die Zulassung eines der Partner der Gemeinschaftspraxis geendet hat.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.03.2001; Aktenzeichen B 6 KA 59/00 B)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen Nr. 8 erteilte Genehmigung zur Verlegung seines Vertragsarztsitzes.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 19.12.1979 als Frauenarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seine vertragsärztliche Tätigkeit nahm er im Juli 1980 in V. auf. Seine Zulassung ruhte in der Zeit vom 01.07.1993 bis 30.06.1995 (Bescheid des Zulassungsausschusses vom 17.05.1993). Um während der Zeit des Ruhens der Zulassung die Behandlung von Patientinnen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Aufrechterhaltung des allgemeinen Praxisbetriebes gewährleisten zu können, schloss der Kläger mit dem Beigeladenen Nr. 8, der mit Bescheid vom 31.03.1993 zur vertragsärztlichen Versorgung als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe für den Arztsitz V. zugelassen wurde, einen Partnerschaftsvertrag vom 31.12.1992, wonach eine Zusammenarbeit in einer Gemeinschaftspraxis erfolgen soll. Über die gemeinschaftliche Ausübung der privat- und vertragsärztlichen Tätigkeit schlossen der Kläger und der Beigeladene Nr. 8 einen weiteren Vertrag vom 21.04.1995. Der Zulassungsausschuss genehmigte mit Bescheid vom 31.05.1995 die Führung der Gemeinschaftspraxis mit Wirkung vom 01.07.1995. Für den fachärztlichen Planungsbereich Landkreis L., zu welchem V. gehört, besteht seit 1993 eine vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Baden-Württemberg angeordnete Zulassungsbeschränkung für Frauenärzte.

Der Kläger und der Beigeladene Nr. 8 beendeten ihre gemeinsame ärztliche Tätigkeit zum 30.06.1997. Nach Kündigung des Partnerschaftsvertrages schlossen sie die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 08.05.1997. Sie zeigten dem Zulassungsausschuss das Ende der Gemeinschaftspraxis an. Mit Bescheid vom 17.06.1997 stellte der Zulassungsausschuss fest, dass die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen Nr. 8 genehmigte Gemeinschaftspraxis zum 30.06.1997 ende. Wegen der Auseinandersetzung war zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen Nr. 8 auch ein zivilrechtlicher Rechtsstreit anhängig (6 O 501/98 Landgericht Heilbronn; 20 U 82/99 Oberlandesgericht Stuttgart).

In dem Schreiben vom 03.06.1997, in welchem der Beigeladene Nr. 8 das Ende der Gemeinschaftspraxis anzeigte, beantragte er zugleich die Verlegung seines Vertragsarztsitzes nach V. mit Wirkung zum 01.07.1997. Er führte weiter aus, seine vertragsärztliche Tätigkeit könne er wegen Umbaumaßnahmen erst am 01.08.1997 aufnehmen, weshalb er das Ruhen seiner Zulassung vom 01.07.1997 bis voraussichtlich 31.07.1997 beantrage. Der Zulassungsausschuss stellte mit Bescheid vom 17.06.1997 das Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung des Beigeladenen Nr. 8 in der Zeit vom 01.07.1997 bis 31.07.1997 fest. Mit Schreiben vom 15.07.1997 zeigte der Beigeladene Nr. 8 die Wiederaufnahme seiner vertragsärztlichen Tätigkeit zum 01.08.1997 an. Dem Antrag des Beigeladenen Nr. 8 auf Genehmigung der Verlegung des Praxissitzes trat der Kläger entgegen (Schreiben vom 08.09.1997). Mit Bescheid vom 17.09.1997 gab der Zulassungsausschuss dem Antrag des Beigeladenen Nr. 8 auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes von V. nach V. Ortsteil K. mit Wirkung zum 01.07.1997 statt.

Mit einem Schreiben vom 14.10.1997 - der Eingang beim Zulassungsausschuss ist nicht erkennbar - teilte der Kläger dem Zulassungsausschuss mit, dass der Beschluss über die Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen Nr. 8 rechtswidrig sei. Er machte geltend, die Erklärung über die Auflösung der Gemeinschaftspraxis, die der Beigeladene Nr. 8 dem Zulassungsausschuss gegenüber am...

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