Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Versicherungspflicht. selbstständiger Handwerker. Installateur- und Heizungsbaubetrieb. zulassungspflichtiges Handwerk. Eintragung in die Handwerksrolle. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die gemäß § 2 S 1 Nr 8 SGB 6 bestehende Pflichtversicherung für Handwerker, die ein zulassungspflichtiges Handwerk nach der Handwerksordnung ausüben, verstößt nicht gegen Art 3 GG, da nach wie vor bundesweit über 73 % der selbstständigen Handwerksbetriebe zulassungspflichtig nach der Handwerksordnung sind und nur gut 25 % der Handwerksbetriebe zulassungsfrei und damit auch nicht (mehr) versicherungspflichtig sind.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. November 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2013 als selbstständiger Handwerker der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag und ob er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen konnte.

Der Kläger, der bereits vor dem 1. Januar 2012 selbstständig tätig war - z.B. seit August 1997 als selbstständiger Handelsvertreter - und diesbezüglich tatsächlich nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag, betreibt als Handwerksmeister als Einzelunternehmer einen Installateur- und Heizungsbaubetrieb, der zum 1. Januar 2012 in die Handwerksrolle eingetragen wurde (vgl. Schreiben der Handwerkskammer Konstanz vom 27. Dezember 2011). Bis dahin hatte der Kläger 201 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen an die Beklagte entrichtet.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund seiner Eintragung in die Handwerksrolle grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sei. Als monatlich zu zahlender Beitrag seien daher üblicherweise 257,25 € fällig, was dem halben Regelbeitrag entspreche. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass er von der Rentenversicherungspflicht befreit werde, wenn 216 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen entrichtet seien. Nach den vorliegenden Daten habe er jedoch noch keine 216 Monate Pflichtbeiträge erreicht. Auf der letzten Seite dieses Schreibens war unter der Überschrift “Befreiung„ ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Befreiung bereits erfüllt habe. Mit Schreiben (wohl vom 23. Januar 2012) teilte der Kläger mit, er sei seit 1997 selbstständig und seit 2000 Geschäftsführer des Handwerksbetriebs in der Rechtsform einer GmbH gewesen; deshalb sei er privat versichert. Jetzt sei er eine Einzelfirma. Aus diesem Grund wolle er keine weiteren Rentenbeiträge bezahlen, da dies finanziell eine zu hohe Belastung für ihn sei. Er betrachte die ganze Angelegenheit als erledigt.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für selbstständig tätig Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, ab. Die Befreiung von der Versicherungspflicht sei als in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender und in dieser Funktion als Alleininhaber einer Firma nur möglich, wenn 216 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen erreicht seien oder wenn lediglich zu versteuernde Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit von nicht mehr als 400,00 € monatlich erzielt würden. Keine der Befreiungsmöglichkeiten treffe auf den Kläger zu.

Hiergegen erhob der Kläger am 8. Februar 2012 Widerspruch. Er sei seit August 1997 selbstständig tätig, zuerst als Handelsvertreter und seit 2000 als Heizungsbauer in einer GmbH; seit Januar 2012 sei er als Einzelfirma selbstständig tätig. Es könne nicht sein, dass unterschiedliche Regelungen für Handwerksbetriebe ohne Handwerksrolleneintragung und Freiberufler auf der einen Seite sowie für Handwerksbetriebe mit Handwerksrolleneintragung auf der anderen Seite gelten. Hierin liege eine Ungleichbehandlung. Er betreibe seit geraumer Zeit private Vorsorge in angemessenem Umfang und wünsche daher keine weitere Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2012 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 1. Januar 2012 als selbstständig tätig Gewerbetreibender mit einem in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetrieb versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und daher Pflichtbeiträge zu zahlen habe. Ab 1. Januar 2012 habe er den halben Regelbeitrag zu zahlen.

Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2012 Widerspruch ein; er bezog sich auf seine bisherige Widerspruchsbegründung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden.

Hiergegen hat der Kläger am 26. März 2013 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine...

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