Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung. Erhebung von Sonderbeiträgen für Informationskampagne. Öffentlichkeitsarbeit. Vertreterversammlung. Einberufung oder Abstimmung im schriftlichen Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erhebung von Sonderbeiträgen für eine Informationskampagne der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung wegen einer geplanten Gesetzesänderung ist rechtmäßig.

2. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ist berechtigt, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

3. Es steht im Ermessen des Vorsitzenden der Vertreterversammlung, ob er in eiligen Fällen die Vertreterversammlung einberuft oder ob er im schriftlichen Verfahren abstimmen lässt.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom

Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger, der als Zahnarzt in A. zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen und Mitglied der Beklagten ist, wendet sich gegen die Erhebung von Sonderbeiträgen von DM 147,00 im Quartal 3/99 für eine Informationskampagne der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zur Gesundheitsreform 2000 sowie von DM 129,52 im Quartal 4/99 für die Lieferung eines Kommentars zum “Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA)".

Der Vorstand der KZBV unterrichtete die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, auch die Beklagte, mit Schreiben vom 2.6.1999 darüber, im Hinblick auf den Gesetzesentwurf zur Gesundheitsreform 2000 die Öffentlichkeitsmaßnahmen zu intensivieren. Die Finanzierung der Maßnahmen könne von ihr allerdings nicht aus dem regulären Etat geleistet werden, weshalb der Vorstand beschlossen habe, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen um Unterstützung zu bitten. Hierzu solle u. a. jeder niedergelassene Zahnarzt bereit sein, DM 100,00 einmalig als Beitrag für solche Informationsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte leitete dieses Schreiben der KZBV mit dem Sonderrundschreiben Nr. 11/1999 vom 9.6.1999 an ihre Mitglieder weiter und teilte mit, da die Finanzmittel (ca. DM 100.000,00) auch nicht aus ihrem Haushalt abgeführt werden könnten, sei es unumgänglich, diese Summe in Form eines Sonderbeitrages bei den Zahnärzten anzufordern. Um eine außerordentliche Vertreterversammlung und die damit zusammenhängenden, ebenfalls im Haushalt nicht enthaltenen Kosten zu vermeiden, ein basisdemokratisches Verfahren zu wählen. Mit dem beigefügten Stimmzettel solle die Meinung und Bereitschaft zum Vorschlag des KZBV-Vorstandes erfragt werden. Je nach Befragungsergebnis und um eine rechtlich abgesicherte Basis zu haben, werde die Vertreterversammlung dann im schriftlichen Abstimmungsverfahren die förmlichen Voraussetzungen für die Erhebung des Sonderbeitrags in Höhe von DM 100,00 schaffen.

Der Erhebung des Sonderbeitrags in Höhe von DM 100,00 zur Kostenbeteiligung an der Öffentlichkeitsarbeits-Kampagne der KZBV gegen die Gesundheitsreform 2000 stimmten der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung am 2.7.1999 und die Vertreterversammlung im schriftlichen Abstimmungsverfahren zu. Von den 31 stimmberechtigten Mitgliedern der Vertreterversammlung stimmten 26 mit Ja und 3 mit Nein, zwei Mitglieder stimmten nicht ab (Schreiben der Beklagten an die Mitglieder ihrer Vertreterversammlung vom 5.8.1999). In einem weiteren schriftlichen Abstimmungsverfahren stimmten von den 31 stimmberechtigten Mitgliedern der Vertreterversammlung der Beklagten 17 Delegierte einer Kostenbeteiligung (weitere Sonderabgabe in Höhe von DM 100,00) für eine regionale Öffentlichkeitsarbeits-Kampagne auf regionaler Ebene zu; ein Delegierter stimmte mit Nein, die restlichen Delegierten beteiligten sich an der Abstimmung nicht (Schreiben der Beklagten an die Mitglieder ihrer Vertreterversammlung vom 26.8.1999).

Mit dem Abrechnungshinweis I/1998 vom 18.3.1998 teilte die Beklagte ihren Mitgliedern u.a. mit, dem Beispiel anderer Kassenzahnärztlichen Vereinigungen folgend habe der Vorstand beschlossen, mit sofortiger Wirkung die (bislang durch sie erfolgte) zentrale Beschaffung des BEMA-Kommentars von Liebold, Raff, Wissing - KZV-Ausgabe - einschließlich der Nachlieferungen einzustellen. Nachlieferungen könnten bei dem Verlag bestellt werden. In der Vertreterversammlung der Beklagten am 20.11.1999 beantragte der Vorstand der Beklagten, die Vertreterversammlung möge beschließen, dass die Praxen im Regierungsbezirk Tübingen einen neuen BEMA-Kommentar - KZV-Ausgabe -erhalten. Zur Begründung gab er an, in dem Abrechnungshinweis I/1998 vom 18.3.1998 sei den Mitgliedern der Beschluss des Vorstandes bekannt gegeben worden, die Nachlieferungen zum BEMA-Kommentar direkt bei dem Verlag zu bestellen. Die Bezieherliste weise aus, dass lediglich 5% der 900 Praxen die Nachlieferungen zum Kommentar bestellt hätten. Er (der Vorstand) halte es für zwingend, dass der Kommentar in allen Praxen zur Verfügung stehe. Die aktuelle Tagesarbeit zeige auf, dass die auf...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge