Entscheidungsstichwort (Thema)

berufliche Fortbildung. Reduzierung der Sachkosten. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Herabsetzung der Förderungsbeträge nach § 45 AFG kann auch solche Teilnehmer erfassen, die eine Bildungsmaßnahme bereits begonnen haben. Das ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn sich die Möglichkeit der Kürzung bereits vor dem Eintritt in die Maßnahme abzeichnete (insbesondere Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag) und der Teilnehmer noch keinen Bewilligungsbescheid über ungekürzte Leistungen erhielt.

2. Diese Kürzungsmöglichkeit gilt vor allem für die Förderung nur-berufsbegleitender Bildungsmaßnahmen: Hier bietet Art 14 GG keinen Schutz; und bei der Abwägung im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips (Rückwirkung, Vertrauensschutz) kommt den Interessen des Betroffenen kein überragendes Gewicht zu.

3. Der Förderungsbescheid ist dem Teilnehmer rechtzeitig zu erteilen (§ 17 Abs 1 Nr 1 SGB 1). Demjenigen, der seinen Antrag und die vollständigen Antragsunterlagen zumindest acht Wochen vor Lehrgangsbeginn eingereicht hat, ist - sofern der Antrag nicht einen besonders hohen Bearbeitungsaufwand erfordert - der Förderungsbescheid bis ca drei Wochen vor Lehrgangsbeginn zu erteilen. Dies gilt auch bei berufs-begleitenden Lehrgängen.

4. Hat das Arbeitsamt gegen diese Verpflichtung verstoßen, so ist der Teilnehmer aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob ihm der Förderungsbescheid zeitgerecht erteilt worden wäre. Ergingen damals die Bescheide noch ohne Änderungsvorbehalt, so ist der Teilnehmer so zu stellen, als ob auch er einen solchen Bescheid erhalten hätte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.10.1992; Aktenzeichen 9b RAr 7/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651836

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