Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeitsrente. Hinzuverdienst. Arbeitslosengeld. Arbeitsentgelt. Gleichstellung

 

Orientierungssatz

1. Bei Einmalzahlungen handelt es sich um Lohnbestandteile, die als Gegenleistung für eine Arbeit in mehreren Lohnabrechnungszeiträumen ohne Zuordnung zu einem bestimmten Abrechnungszeitraum gezahlt werden und mithin nicht zu dem monatlichen Arbeitsentgelt iS des § 96a Abs 3 SGB 6 zählen.

2. Um unbillige Ergebnisse, insbesondere eine Benachteiligung von Arbeitslosen zu verhindern, ist aus der Sicht des Senats § 96a Abs 3 S 3 SGB 6 dahingehend auszulegen, dass das monatliche Arbeitsentgelt, das der Sozialleistung zugrundeliegt, dasselbe sein muß wie das Arbeitsentgelt iS von § 96a Abs 1 S 2 SGB 6 und nicht das hiervon abweichend berechnete Bemessungsentgelt, das Einmalzahlungen mitberücksichtigt. Die Gleichstellung von Sozialleistung mit Arbeitsentgelt bedingt, dass eine Sozialleistung nur dann zu berücksichtigen ist, wenn das dieser Leistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt nach § 96a SGB 6 anzurechnen ist. Gleiches muss auch bezüglich der zu berücksichtigenden Höhe des Arbeitsentgeltes bzw des der Sozialleistung zugrundeliegenden Arbeitsentgeltes gelten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen B 13 RJ 43/02 R)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit im Zeitraum vom 1.7.2001 bis 31.7.2002 nicht zu leisten ist, weil wegen des zeitgleichen Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg) die Hinzuverdienstgrenze überschritten ist und ob die Beklagte für den Monat Juli 2001 DM 464,00 zurückfordern durfte.

Der ...1942 geborene Kläger war seit 1975 Angestellter der Stadt M und zuletzt als Kassen- und Vollstreckungsstellenleiter tätig.

Mit vorläufigem Bescheid vom 07.03.2001 und endgültigem Bescheid vom 26.3.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 29.12.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit als Teilrente von einem Drittel in Höhe von DM 454,90, da der Kläger noch weiter Arbeitsentgelt in Höhe von DM 5.468,93 brutto (im Dezember 2000) bzw. DM 5.487,70 brutto (ab Januar 2001) monatlich bezog (Bescheinigung der Arbeitgeberin vom 14.3.2001)

Nachdem der Kläger seine zuletzt auf Kosten der Gesundheit ausgeübte Tätigkeit bei der Stadt M aufgegeben hatte, wurde ihm ab 06.06.2001 bis längstens 21.01.2004 (960 Tage) Arbeitslosengeld (Alg) vom Arbeitsamt S bewilligt. Der wöchentlichen Leistung von DM 554,26 lag ein Bemessungsentgelt von DM 1.370,00 (ab 1.1.2002 700 EURO) wöchentlich zugrunde, welches aus dem im Bemessungszeitraum vom 01.06.2000 bis 31.5.2001 erzielten Bruttolohn inklusive Einmalzahlungen von DM 71.347,51 dividiert durch 52 Wochen errechnet worden war (Mitteilung des AA an den Kläger vom 17.7.2001).

Mit Bescheid vom 11.07.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Rente sei aufgrund der Änderung der Höhe des Hinzuverdienstes neu berechnet worden. Ab dem 1.7.2001 sei eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr zu zahlen, weil der zulässige Hinzuverdienst überschritten werde. Für die Zeit vom 01.07.2001 bis 31.07.2001 ergebe sich eine Überzahlung von DM 464,00, welche mit der Nachzahlung des Arbeitsamtes verrechnet werde.

Hiergegen erhob der Kläger am 27.07.2001 Widerspruch und machte geltend, während seiner Beschäftigung bei der Stadt M seien die bezogenen Einmalzahlungen in Form von Weihnachts- und Urlaubsgeld unschädlich gewesen, weil die Hinzuverdienstgrenze zweimal im Jahr habe überschritten werden dürfen. Seit er Alg beziehe, sei dieses "hochgerechnet" worden. Dies führe zu einer Benachteiligung von Alg-Empfängern, die weder dem Sinn und Zweck des Gesetzes noch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspreche. Nach den dem § 96a SGB VI zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien sollte ein Versicherter nicht besser gestellt werden, wenn er eine kurzfristige Lohnersatzleistung, etwa Alg, anstelle von Arbeitsentgelt oder -einkommen erhalte. Dieser Gedanke und die gesetzliche Maßgabe, dass Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld hinsichtlich der Anrechnung von Hinzuverdienst identisch zu behandeln seien, führten zur logischen Konsequenz, dass Bezieher von Alg bei dieser Anrechnung auch nicht benachteiligt werden dürften.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da der Kläger unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen bereits ein erhöhtes Alg beziehe, sei das ebenfalls erhöhte Bemessungsentgelt für die Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen. Mit dem der Leistung von Alg zugrundeliegenden Bemessungsentgelt werde nunmehr selbst die höchste Hinzuverdienstgrenze von DM 5.718,41 für die Rente in Höhe von einem Drittel überschritten.

Hiergegen erhob der Kläger am 08.10.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Bescheide weiterverfolgte.

Durch Gerichtsbescheid vom 19.12.2001 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe ab 01.07.2001 keinen Anspruch auf Zahlung der Rente wegen B...

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