Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. Unangemessenheit der Heizkosten. keine Übernahme von Mietrückständen bzw Heizkostennachzahlungen

 

Orientierungssatz

Ein Anspruch auf Übernahme von Mietrückständen bzw Heizkostennachzahlungen besteht nicht, wenn in der Heizkostenabrechnung des Empfängers von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung vom Vermieter Verbrauchswerte für Heizkosten ausgewiesen werden, die mehr als doppelt so hoch sind wie der durchschnittliche Flächenheizbedarf der gesamten Wohnanlage, und wenn der Sozialhilfeträger bei der Direktüberweisung der Heizkostenvorauszahlungen an den Vermieter bereits deutlich mehr als den durchschnittlichen Flächenheizbedarf als angemessene Heizkosten berücksichtigt hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.11.2012; Aktenzeichen B 8 SO 22/10 R)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt noch von der Beklagten die Übernahme von Mietrückständen.

Der 1959 geborene Kläger bezieht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und erhält von der Beklagten ergänzende Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er bewohnt eine Ein-Zimmer-Mietwohnung mit 48 qm Wohnfläche. Die monatliche Miete beträgt 397,86 €, die sich zusammensetzt aus der Grundmiete in Höhe von 223,86 €, der Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 80,00 € und der Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 94,00 €. Mit Bescheid vom 15. Juni 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Grundsicherung für den Zeitraum Juni 2007 bis 30. Juni 2008 in Höhe von monatlich 456,72 €. Bei der Berechnung setzte die Beklagte für Heizkosten einen monatlichen Bedarf in Höhe von 75,00 € an, weil der Wärmeverbrauch des Klägers die angemessenen Kosten übersteige. Dabei berechnete die Beklagte die notwendigen Heizkosten aus einem allgemein angemessenen Betrag für Einzelpersonen mit einer Wohnungsgröße bis 45 qm in Höhe von monatliche 1,299 € pro qm zuzüglich eines Zuschlages zu Gunsten des Klägers für einen erhöhten Heizbedarf von 20 % auf insgesamt 75,00 € monatlich. Den 20 % Zuschlag legte die Beklagte deshalb zugrunde, weil die Wohnung des Klägers eine große Fensterfront aufweist und zum anderen trug sie damit der Tatsache Rechnung, dass der Kläger sich aufgrund seiner Herzerkrankung vorwiegend in der Wohnung aufhält. Zur Vermeidung von Mietrückständen überweist die Beklagte der Vermieterin, der Gesellschaft für Grund- und Hausbesitz (GGH), die Miete in voller Höhe von 397,86 € und kürzt gleichzeitig die an den Kläger verbleibenden Leistungen der Grundsicherung um 19,00 € monatlich.

Mit Datum vom 31. Oktober 2007 erstellte die GGH die Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2006. Abgerechnet wurden Betriebskosten in Höhe von 854,22 € und Heizkosten in Höhe von 1047,36 € insgesamt 1901,58 €; davon seien bereits 1845,- € durch Vorauszahlungen von der Beklagten im Rahmen der Gewährung von Grundsicherung an den Kläger bezahlt. Bereits mit Schreiben vom 3. Mai 2007 hatte der Kläger im Vorgriff auf die noch zu erstellende Abrechnung der GGH die Übernahme der Differenz beantragt. Am 9. November 2007 wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte und verlangte eine genaue Prüfung der Betriebs- und Heizkostenabrechnung seiner Vermieterin und die tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen nunmehr als Grundsicherungsbedarf zu berücksichtigen. Auf Anfrage der Beklagten teilte die GGH mit, dass außer den vom Kläger von den Ablesegeräten in Küche und Badezimmer abgelesenen 3471 Heizkosteneinheiten der Heizkostenverbrauch im Wohnraum des Klägers anhand des Vorjahresverbrauchs auf 19000 Heizkosteneinheiten geschätzt worden sei, da eine Ablesung der tatsächlichen Heizkosteneinheiten nicht möglich gewesen sei. Nach einer Anhörung vom 16. November 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 die Übernahme der Heizkostennachforderung der GGH für das Jahr 2006 in Höhe der Differenz zwischen tatsächlichen (und geschätzten) Heizkosten und bereits durch Vorauszahlungen gedeckten Heizkosten in Höhe von 56,58 € ab. Der für die Wohnung des Klägers im Vorjahr als angemessen festgestellte Heizkostenbedarf von jährlich 891,65 € sei durch den tatsächlichen Verbrauch von 1047,36 € deutlich (um 20,49 %) überschritten worden. Die angemessenen Heiz- und Betriebskosten für den Abrechnungszeitraum 2006 seien mit 1745,87 € festgestellt worden. Für das Jahr 2006 seien durch die monatlichen Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen bereits 1765,72 € berücksichtigt worden. Der angemessene Heiz- und Betriebskostenbedarf im Abrechnungszeitraum 2006 sei bereits durch die Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebskostenvorauszahlungen und der als angemessen festgesetzten monatlichen Heizkostenvorauszahlungen gedeckt. Der Antrag auf Übernahme der bisher vom Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 aus dem Regelsatz finanzierten unangemessenen Heizkostenvorauszahlungen von monatlich 19,00 € und der nach der Abrechnung für 2006 noch zu zahlenden 5...

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