Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurzzeitige Beschäftigung. Bereitschaftsdienst

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es gibt keinen Rechtssatz, der anordnet, daß bei der Prüfung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung Zeiten eines Bereitschaftsdienstes zwingend nur mit ihrem Vergütungsanteil oder der Zahl der auf die Bereitschaftszeit entfallenden tatsächlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen wären. Die Berücksichtigung der gesamten Dauer des Bereitschaftsdienstes kommt jedoch in der Regel nicht in Betracht.

2. Bei einem zusammenhängend 48 Stunden dauernden Bereitschaftsdienst (Wochenendbereitschaft) können bei 11 Stunden vertraglich festgelegter Arbeitszeit allenfalls 50 % der Restdauer als (weitere) Arbeitszeit (Zeiten einer Beschäftigung iS von § 102 Abs 1 AFG) berücksichtigt werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666397

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