Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankengeld. keine Neuberechnung. nachträgliche Änderung der Steuermerkmale

 

Leitsatz (amtlich)

Keine neue Berechnung des Krankengeldes bei nachträglicher Änderung der Steuermerkmale bei Ausländer.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen B 1 KR 3/07 R)

BSG (EuGH-Vorlage vom 05.07.2005; Aktenzeichen B 1 KR 7/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines höheren Krankengeldes (Krg) streitig.

Der 1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Zuletzt war er bei der Firma G. GmbH Bauunternehmen als Maurer beschäftigt. Vom 09. bis 23. Mai 1997 wurde der Kläger stationär im Krankenhaus B. behandelt, anschließend war er weiterhin arbeitsunfähig (au), wobei die Beklagte im Anschluss an den Lohnfortzahlungszeitraum vom 20. Juni 1997 bis zur Höchstbezugsdauer am 05. November 1998, mit Ausnahme des Zeitraums vom 28. Januar bis 25. Februar 1998, in dem der Kläger zu Lasten des Rentenversicherungsträgers eine stationären Rehabilitationsleistung erhielt und Übergangsgeld (Übg) bezog, Krg gewährte. Anschließend bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg). Der Berechnung des Krg hatte die Beklagte das ausweislich der Entgeltbescheinigung der Firma G. GmbH vom 25. Juni 1997 im letzten Entgeltabrechnungszeitraum vom 01. bis 30. April 1997 erzielte Entgelt von brutto 3.994,89 DM (netto bei Lohnsteuerklasse II 2.566,22 DM) bei einer Arbeitszeit von 177 Stunden und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zugrunde gelegt, wobei sie einen Regellohn von 125,75 DM und hieraus ein tägliches Krg von 72,70 DM errechnete.

Im August 2000 legte der Kläger mit dem Begehren, das bezogene Krg auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse III neu zu berechnen, das Schreiben des Finanzamts B.-B. vom 09. August 2000 vor. Danach ist bestätigt, dass beim Kläger in den Jahren 1997 bis 1999 die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorgelegen haben, die Lohnsteuerklasse 1998 und 1999 auf der Lohnsteuerkarte nach Ablauf des Kalenderjahres jedoch nicht mehr geändert werden könne. Mit Bescheid vom 24. August 2000 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung des Krg mit der Begründung ab, für die Berechnung des Krg seien die tatsächlichen Verhältnisse vor Beginn der AU maßgeblich. Als Bemessungszeitraum sei der Monat April 1997 zugrunde gelegt worden, in dem der Arbeitgeber den Nettolohn nach Steuerklasse II berechnet habe. Dieser Nettolohn sei bei der Krg-Berechnung berücksichtigt worden. Die rückwirkende Änderung der Steuerklasse beeinflusse seinen Nettolohn im April nicht mehr; im Hinblick auf seine Lohnersatzfunktion werde das Krg nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, worauf die Beklagte ihn über die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. März 1977 (4 RJ 177/75) und 10. Mai 1977 (11 RA 80/76 und 11 RA 110/76) in Kenntnis setzte, nach denen eine Neuberechnung des Krg aufgrund einer Erstattung im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs ausgeschlossen sei. Der Kläger machte weiter geltend, das Arbeitsamt (ArbA) B.-B. habe die Höhe des Alg für die Zeit vom 06. November 1998 bis 22. Juni 2000 neu festgesetzt, da er grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Festsetzung der Leistung nach Lohnsteuerklasse III gehabt habe. Wäre er vom ArbA rechtzeitig bzw. vor Beginn des Krg-Bezugs in die Leistungsgruppe C eingestuft worden, hätte er Krg auf der Basis einer für ihn günstigeren Bemessungsgrundlage erzielt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsstelle vom 20. Februar 2001 mit den Gründen aus dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Heilbronn Klage und verwies auf die vom ArbA vorgenommene rückwirkende Neufeststellung des Alg. Der Umstand, dass bezüglich des Krg eine dem § 137 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) entsprechende Regelung fehle, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Seine Benachteiligung, die darin bestehe, dass das Krg nicht aufgrund des ihm tatsächlich zustehenden Nettoentgelts berechnet worden sei, beruhe auf der Tatsache, dass seine Ehefrau im Ausland ansässig sei. Dadurch werde er steuerrechtlich in Lohnsteuerklasse II eingestuft. Da er somit durch die Ansässigkeit seiner Ehefrau im Heimatland schlechter gestellt sei, liege eine indirekte Diskriminierung vor. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) sei zur Vorabentscheidung daher die Frage vorzulegen, ob die Regelung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) i.V.m. §§ 38a und 38b des Einkommensteuergesetzes (EStG) insoweit mit Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den in Art. 23 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der EWG-Verordnung 1408/71 zum Ausdruck kommenden Prinzipien vereinbar ist, als ein Versicherter niedrigeres Krg erhält, wenn der Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat lebt. Der Kläger ...

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