Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Krankenhilfe. nicht verschreibungspflichtige Salbe. Vorrang des § 264 SGB 5. Anforderung an Hilfe in sonstigen Lebenslagen. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Krankenhilfe nach § 48 SGB 12 ist gegenüber den Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB 5 nachrangig. § 48 SGB 12 bietet keine Grundlage für ergänzende Ansprüche eines Hilfeempfängers. In der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe sind die Grundsätze der Individualisierung und Bedarfsdeckung mit Wirkung vom 1.1.2004 aufgegeben und eine strikte Anbindung an die Leistungen bei Krankheit in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden. Die Hilfe bei Krankheit hat nur einen sehr beschränkten (persönlichen) Anwendungsbereich.

2. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art 2 Abs 1 und 2, Art 3 Abs 1 und 3 GG werden dadurch ebenso wenig verletzt wie die verfassungsrechtlich garantierten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein (Art 1 GG), welchen bei der Regelsatzermittlung und ggf der Festlegung des Barbetrages nach § 35 SGB 12 Rechnung zu tragen ist.

 

Orientierungssatz

Zur Unmöglichkeit der Heranziehung des § 73 SGB 12 für die Kostenübernahme bei medizinisch notwendigen, nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten für Hilfebedürftige nach dem SGB 2, die an chronischen Erkrankungen leiden.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten einer nicht verordnungsfähigen so genannten Basissalbe als Hilfe bei Krankheit (§ 48 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB XII≫) zu übernehmen.

Die am ... 1950 geborene Klägerin (verstorben ... Januar 2007) litt an Epilepsie und war geistig und körperlich behindert (Grad der Behinderung 100, Nachteilsausgleiche B, G, H und RF) sowie pflegebedürftig nach der Pflegestufe I. Sie bezog eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und war bis zu ihrem Tode über die Krankenversicherung der Rentner bei der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) gesetzlich krankenversichert. Seit Mitte August 1976 lebte die Klägerin in einer Einrichtung der D.S. ... e.V. Nach anfänglicher Kostenträgerschaft des Beklagten war von 2000 bis 2004 der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern zuständiger Kostenträger für die Heimunterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte; infolge der Verwaltungsreform ging die Aufgabe der Eingliederungshilfe ab 1. Januar 2005 auf den Beklagten über, der seitdem wieder die Kosten der Heimunterbringung der Klägerin übernahm. Die Klägerin erhielt vom Beklagten einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung von monatlich 90,00 Euro sowie einen Zusatzbarbetrag von 22,00 Euro, die beide über die Heimverwaltung ausgezahlt wurden.

Bei der Klägerin bestand seit Jahren das Krankheitsbild einer ausgeprägten Neurodermitis bei allergischer Diathese, zu dessen Behandlung sich ihrem Vorbringen zufolge stark cortisonhaltige Präparate als unwirksam oder als für ihre Gesundheit gefährdend erwiesen hätten. Seit Dezember 1998 kam eine so genannte Basissalbe nach einer Eigenrezeptur des behandelnden Hautarztes Dr. B. (Grundlagen: Dermatop Slb. und Dermatop, Beistoffe: Mg-Chlorid und Urea pura) zum Einsatz, die nur anfangs Cortison in stark verdünnter Konzentration enthielt und später überwiegend in der cortisonfreien Basisrezeptur verabreicht werden konnte; sie wurde in der örtlichen Apotheke hergestellt. Diese apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Basissalbe ist nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung - Arzneimittel-Richtlinien - (in der Fassung des Beschlusses vom 16. März 2004 ≪Bundesanzeiger 2004 S. 8905≫; zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Juni 2007 ≪Bundesanzeiger 2007 S 7355≫) nicht verordnungsfähig (vgl. Abschnitt F. 16.1 bis 16.7) und deshalb gemäß § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V - (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ≪GMG≫ vom 14. November 2003 ≪BGBl. I S. 2190≫) grundsätzlich von der Versorgung mit Arzneimitteln nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Die KKH lehnte mit Schreiben vom 22. Februar 2005 eine Kostenübernahme für die Basisbehandlung bei Neurodermitis ab.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 (Eingang beim Beklagten am 29. Juni 2005) beantragte die Klägerin unter Vorlage einer Stellungnahme des Dr. B. vom 18. Juli 2004 die Übernahme der Kosten der Basissalbe, die sie für Januar 2005 mit 64,62 Euro, für Februar mit 68,54 Euro, für März mit 77,58 Euro und für April mit 77,15 Euro mitteilte. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2005 ab, weil die Übernahme der in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossenen Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe weder für gesetzlich Krankenversicherte noch für Empfänger von Leistungen zur Hilfe bei Krank...

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