Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung der Befreiung des Syndikusanwalts von der Rentenversicherungspflicht auf die im Befreiungsantrag benannte konkrete Beschäftigung aufgrund dessen Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer

 

Orientierungssatz

1. Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes gemäß § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Verwaltungsträgers an, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat.

2. Wird ein als Syndikusanwalt in einem Unternehmen tätiger Rechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6 aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht befreit, so beschränkt sich die Befreiung auf die mit der Antragstellung benannte konkrete berufliche Beschäftigung.

3. Entsprechend dem für die konkret ausgeübte Beschäftigung gestellten Befreiungsantrag ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Darüber hinaus entfaltet sie keinerlei Wirkung und erfasst nicht jedwede ausgeübte berufsspezifische Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber oder bei anderen Arbeitgebern (BSG Urteil vom 13. 12. 2018, B 5 RE 3/18 R).

4. Mit Aufgabe der im Befreiungsantrag des Syndikusanwalts benannten konkreten Beschäftigung entfaltet der Befreiungsbescheid keine Rechtswirkung mehr. Er wird vielmehr zu diesem Zeitpunkt gemäß § 39 Abs. 2 SGB 10 unwirksam, weil er sich auf andere Weise erledigt hat (BSG a. a. O.).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.12.2020; Aktenzeichen B 5 RE 11/20 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18.04.2018 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger aufgrund des Befreiungsbescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (in der Folge einheitlich Beklagte) vom 21.09.1999 für seine ab 01.04.2008 ausgeübte Tätigkeit als Leiter Recht & Personal und Chefsyndikus der M. S. (in der Folge Beigeladene) sowie seine zukünftigen berufsspezifischen Tätigkeiten bei der Beigeladenen und anderen Arbeitgebern von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist.

Der 1969 geborene Kläger ist Volljurist und zugelassener Rechtsanwalt. Am 01.10.1998 nahm er bei der damaligen W. in D. eine Beschäftigung als Syndikusanwalt im Rechtsbereich auf. Seit dem 24.11.1998 ist er Pflichtmitglied in einer Rechtsanwaltskammer.

Auf seinen Antrag vom 16.04.1999, in dem der Kläger zur ausgeübten Beschäftigung angab "angestellt, berufsspezifisch tätig als Syndikusanwalt bei W. in D. ", erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.09.1999 die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten zum 01.04.1999. Der formularmäßig gestaltete Bescheid trägt die Überschrift "Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)" und lautet nach der Bezeichnung des Namens und der Grußformel wie folgt:

"Auf Ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.

Eingangsdatum des Befreiungsantrags 21.03.99

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht 01.10.98

Art der Beschäftigung,: Berufsstand Rechtsanwalt

Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung (i. S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) 24.11.98

Versorgungseinrichtung Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen Beginn der Befreiung 01.04.1999

Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.

Die Befreiung erstreckt sich, sofern die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer weiterhin besteht, auch auf andere nicht berufsständische versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und Sie insoweit satzungsgemäß verpflichtet sind, einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu zahlen."

Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung und anschließend der Text:

"Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches aufzuheben.

Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn - die Mitgliedschaft in der Versorgungseinr...

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