Verfahrensgang

SG Mannheim (Urteil vom 12.12.2003)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen B 12 RA 12/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2003 als Tagesmutter in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.

Die 1962 geborene Klägerin, selbst Mutter von vier Kindern, ist seit 1. Januar 1998 als selbständige Tagesmutter tätig. Sie betreut bis zu drei weitere Kinder zu unterschiedlichen Tageszeiten, in der Regel aufgrund eines privaten Auftrages, in seltenen Ausnahmefallen auch auf Vermittlung des Jugendamtes. Am 27. September 2001 bat die Klägerin die Beklagte um Prüfung, ob ihre Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung unterfalle. Gleichzeitig stellte sie sinngemäß einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Auf Anforderung der Beklagten legte die Klägerin ihre Steuerbescheide für die Jahre 1998, 1999 und 2000 sowie eine Bescheinigung der Lebensversicherungs-AG vom 30. November 2001 über das Bestehen einer privaten Rentenversicherung ohne Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Versicherungsbeginn am 1. Dezember 2000 vor. Die Versicherungsleistungen würden bei Erleben des 60. Lebensjahres fällig und ausgezahlt, der aktuelle Monatsbetrag belaufe sich auf 100,00 DM.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Dezember 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige ab. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für eine Befreiung sei unter anderem, dass eine anderweitige Vorsorge für den Fall der Invalidität und das Erleben des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vor dem 10. Dezember 1998 getroffen worden sei. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, eine solche Vorsorge vor dem genannten Zeitpunkt betrieben zu haben. Mit Bescheid vom 3. Juni 2002 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ab 1. Januar 1998 als selbständig Erwerbstätige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei. Mit weiterem Bescheid vom gleichem Tag verfügte die Beklagte, dass in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000 wegen Geringfügigkeit der selbständigen Tätigkeit Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI bestanden habe und ab 1. Januar 2001 wieder Versicherungspflicht vorliege. In einer zum Bestandteil des ersten Bescheids erklärten Beitragsrechnung setzte die Beklagte den Monatsbeitrag auf 120,33 DM seit 1. Januar 2001 und auf 62,08 EUR seit 1. Januar 2002 fest; für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 200 werde dementsprechend ein Betrag in Höhe von 1.443,96 DM (738,24 EUR) und für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2002 in Höhe von 327,48 EUR, insgesamt also 1.110,72 EUR geschuldet.

Am 24. Juni 2002 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie halte das Vorgehen der Beklagten für verfassungswidrig. Die Beklagte wende die früher in Vergessenheit geratene Vorschrift des § 2 SGB VI nunmehr an, um aktuelle Haushaltslöcher zu stopfen. Dies sei weder mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, noch mit ihren verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechten vereinbar. Mit dem der Klägerin am 4. Oktober 2002 bekannt gegebenen Widerspruchsbescheid vom 19. September 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ihr Vorgehen entspreche der geltenden Gesetzeslage, an die sie als Organ der Exekutive gebunden sei.

Mit der am 30. Oktober 2002 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Angesichts ihrer geringen Einnahmen aus der Tätigkeit als Tagesmutter sei die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gerechtfertigt. Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich zwei fremde Kinder betreut und hierfür ca. 900,00 DM brutto monatlich erhalten. Hiervon sei eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 480,00 DM abzuziehen, so dass nur ein sehr geringes Einkommen verbleibe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie werte die Klageschrift jedoch als Überprüfungsantrag hinsichtlich des mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 bestandskräftig abgelehnten Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Mit Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2003 ist die Klägerin ab 1. April 2003 im Hinblick auf die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenzen nach § 229 Abs. 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit worden. Mit weiterem Bescheid selben Datums hat die Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 19. Dezember 2001 abgelehnt. Bei Erlass dieses Bescheides sei weder das Recht unrichtig angewandt worden, noch sei man von einem unrichtigen Sachverhal...

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