Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Rechtskontrolle nach SGB 4 § 87 Abs 1 unterliegt die Aufsichtsbehörde keinen Beschränkungen durch das Selbstverwaltungsrecht des Versicherungsträgers.

2. Das Ermessen zum Erlaß eines Verpflichtungsbescheides (SGB 4 § 89 Abs 1 S 2) ist der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse, nicht im Interesse des Versicherungsträgers eingeräumt. Die Aufsichtsbehörde braucht deshalb im Verpflichtungsbescheid nicht darzutun, weshalb sie zum Mittel des Verpflichtungsbescheides gegriffen hat. Der Versicherungsträger kann grundsätzlich auch nicht mit dem Einwand gehört werden, daß die Aufsichtsbehörde durch den Erlaß des Verpflichtungsbescheides ermessensfehlerhaft gehandelt habe.

3. Der Grundsatz, daß die Aufsichtsbehörde nicht in ein zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten bestehendes Rechtsverhältnis eingreifen darf (vgl BSG vom 1966-10-27 3 RK 27/64 = BSGE 25, 224), gilt zumindest dann nicht, wenn zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten kein Streit besteht.

4. Bei der Bestimmung des Grundlohns für solche freiwillig Versicherte, für die ein Arbeitsentgelt oder sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht zu ermitteln sind (RVO § 180 Abs 4 S 3), kann die Kasse den Mindestbetrag des RVO § 180 Abs 4 S 1 unterschreiten. Sie hat jedoch zu berücksichtigen, daß Grundlohn für freiwillig Versicherte mit Einnahmen, die unter dem Mindestbetrag liegen, der Mindestbetrag ist. Die Unterschreitung darf nicht so wesentlich sein, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen den Beiträgen dieser beiden Gruppen von freiwillig Versicherten nicht mehr gewährleistet wäre.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.06.1981; Aktenzeichen 8/8a RK 10/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654919

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