Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit. Bau-Berufsgenossenschaft. Holz-Berufsgenossenschaft. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Handlungstendenz. leistungsrechtlicher Dreiecksverhältnis. Bauherrin. Sägewerksunternehmer. Werkvertrag. Sägen von Bauholz

 

Orientierungssatz

1. Daß das in dem Sägewerk geschnittene Holz dazu bestimmt war, bei dem Wiederaufbau des Bauernhofs von der Schwester des beim Holzsägen verunglückten Versicherten verwendet zu werden, ist Grund genug, um die Zuständigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft zu begründen, in deren Versicherungslast Unfälle bei den Eigenbauarbeiten gefallen wären. Hierfür ist nicht erforderlich, daß das unter Mithilfe des Versicherten hergestellte Bauholz dazu bestimmt war, gerade bei Eigenbauarbeiten verwendet zu werden, welche sich die Bauherrin vorbehalten hatte. Hierauf hat ein Helfer, der für einen anderen bei der Herstellung von Bauholz fremdnützig und unentgeltlich tätig wird, nämlich keinen Einfluß.

2. In Fällen der "Leistungserbringung im Dreieck" braucht keine Weisungsgebundenheit des Helfers im Verhältnis zu dem Unternehmen (hier Sägewerk) vorzuliegen, dem gegenüber nur eine Zuwendung, aber keine Leistung erbracht wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.03.2002; Aktenzeichen B 2 U 9/01 R)

 

Tatbestand

Die beteiligten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung streiten darum, welcher von ihnen für die Entschädigung des Arbeitsunfalls zuständig ist, den Franz K (im Folgenden: Beigeladener) am 15.03.1995 erlitten hat.

Dessen Schwester Waltraud S (W.S.) ist die Eigentümerin des landwirtschaftlichen Anwesens "Fuchshof" in K, das durch Blitzschlag teilweise abgebrannt war. Beim Wiederaufbau zog W.S. in erheblichem Umfang Verwandte als unentgeltliche Helfer heran. Für die Dacharbeiten stellte die Zimmerei Sch, an welche die Holzarbeiten vergeben worden waren, eine sogenannte Holzliste auf. Aufgrund dieser Liste erteilte W.S. dem Sägewerk Josef D (J.D.) den Auftrag, aus von ihr gestelltem eigenem Holz Bauholz zu sägen. J.D. betrieb sein Sägewerk als Einmann-Unternehmen mit gelegentlicher Mithilfe seiner Ehefrau. Der Beigeladene, der seit 25 Jahren bei der Mineralbrunnen Ü AG als Kraftfahrer arbeitete, nahm sich zwei Wochen Urlaub, um im Sägewerk von J.D. beim Sägen des Bauholzes unentgeltlich zu helfen. Am zweiten Tag rollte ein Baumstamm beim Beladen eines sogenannten Rollwagens gegen das rechte Bein des Beigeladenen, der sich dadurch eine 2-Etagenfraktur des rechten Unterschenkels zuzog.

In seiner der Klägerin erstatteten Unfallanzeige vom 05.07.1995 gab der Ehemann von W.S. an, der Beigeladene sei im Auftrag von W.S. bei der Fa. D. unentgeltlich tätig gewesen. Die Klägerin übernahm die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung, welche Kosten in Höhe von mindestens 46.144,60 DM verursachte, und bewilligte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 01.10.1997 für die Zeit vom 18.08.1995 bis 02.04.1997 Rente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente als vorläufige Leistung nach § 139 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII).

Auf Anfrage teilte J.D. der Klägerin am 30.07.1996 telefonisch und unter dem 10.09.1996 schriftlich mit, ohne einen von W.S. gestellten Helfer hätte er für das Sägen 14 Tage länger gebraucht und pro Festmeter Holz 65,-- DM anstelle von 50,-- DM berechnet. Der Beigeladene gab am 30.07.1996 an, er habe ausschließlich seiner Schwester helfen wollen, da die Rechnung der Fa. D. dadurch niedriger ausgefallen wäre. W.S. teilte der Klägerin unter dem 11.09.1996 mit, ihr Bruder habe deshalb in der Sägerei mitgeholfen, damit das Bauholz innerhalb von 14 Tagen und zu einem für sie günstigeren Preis hätte geschnitten werden können.

Mit Schreiben vom 04.07.1995 machte die Klägerin erstmals die Erstattung ihrer unfallbedingten Aufwendungen bei der Beklagten geltend. Sie trug vor, der Beigeladene sei gegenüber J.D. als Fachmann weisungsgebunden gewesen und verwies auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 25.11.1954 -- U III 46/54.

Die Beklagte trat dem Antrag mit dem Argument entgegen, die unfallbringende Tätigkeit des Beigeladenen habe nach der Handlungstendenz allein dem Unternehmen seiner Schwester (schneller und kostensparender Wiederaufbau des landwirtschaftlichen Gebäudes) gedient.

Am 02.12.1997 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung, daß die Beklagte für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Beigeladenen zuständig sei.

Die Klägerin trug vor, ob der Beigeladene "im Auftrag" des Sägewerks D. tätig gewesen sei, könne dahinstehen. Entscheidend sei, daß er zumindest wie ein Beschäftigter in diesem Unternehmen tätig gewesen sei. Denn er habe eine Tätigkeit ausgeübt, die den Interessen des Sägewerksunternehmers gedient und bei der er auch dessen Weisungen unterstanden habe. Die Tätigkeit sei auch eindeutig bei der Abwicklung eines Auftrags erfolgt, den die Fa. D. in ihrer Eigenschaft als gewerbliches Unternehmen erhalten und ausgeführt habe. Die Tätigkeit des Beigeladenen sei deshalb für Rec...

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