Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltungsakt. Aufforderung zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung. Widerspruch

 

Orientierungssatz

Die Aufforderung zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung ist kein Verwaltungsakt und kann daher nicht mit Widerspruch angefochten werden.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung zur Teilnahme an der (zwischenzeitlich beendeten) Maßnahme "Arbeiterförderbetrieb".

Der 1943 geborene Kläger war zuletzt vom 1.9.1987 bis 31.12.1988 als Leiter der Schaltungsentwicklung Videoaufzeichnung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von DM 6.072,00 beschäftigt. Anschließend war er ohne Beschäftigung und meldete sich am 14.11.1990 beim Arbeitsamt V-Sch (AA) arbeitslos. Vom 14.11.1990 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 13.7.1991 erhielt er Arbeitslosengeld. Ab 15.7.1991 bezog er Arbeitslosenhilfe. Das der Arbeitslosenhilfe ab 2.1.1995 zu Grunde liegende Arbeitsentgelt von DM 1.780,00 setzte das AA mit Bescheid vom 31.1.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.3.1995 auf DM 1.210,00 mit Wirkung ab 9.1.1995 herab, weil der Kläger lediglich das Entgelt eines Ingenieurs in der Metallindustrie in Tarifgruppe T5 von monatlich DM 5.235,20 erzielen könne. Mit weiteren Bescheide vom 7.8.1995 und 23.8.1995 nahm das AA die Herabsetzung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 9.1.1995 bis 25.8.1995 zurück. Die gegen die Herabsetzung der Arbeitslosenhilfe gerichtete Klage wies das Sozialgericht Reutlingen (SG) ab (Urteil vom 23.11.1995 - S 8 Ar 467/95). Der erkennende Senat wies die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurück, die Klage gegen den - nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden - Bescheid vom 12.1.1996 (Arbeitsentgelt ab 1.1.1996 DM 1.240,00) ab, hob den - ebenfalls nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid vom 1.7.1996 (Arbeitsentgelt ab 1.7.1996 DM 1.200,00) auf und verurteilte die Beklagte unter Abänderung des - ebenfalls nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen - Bescheids vom 10.1.1997 (Arbeitsentgelt ab 1.1.1997 weiterhin DM 1.200,00), dem Kläger Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage eines zum 1.1.1997 zu dynamisierenden gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelts von DM 1.240,00 zu gewähren (Urteil vom 13.3.1997 - L 12 Ar 3527/95). Der Antrag des Klägers, ihm für die Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, blieb erfolglos (Beschluss des BSG vom 8.7.1997 - 11 BH (Ar) 9/97 -), ebenso eine Klage auf Wiederaufnahme (Urteil des erkennenden Senats vom 12.6.1999 - L 5 AL 2396/98 -).

Mit Schreiben vom 17.11.2000 schlug das AA dem Kläger die Teilnahme an der zwölf Monate dauernden Maßnahme "Arbeiterförderbetrieb" vor und teilte mit, dass er Unterhaltsgeld erhalte und unter anderem Fahrkosten übernommen würden. Zugleich wies es darauf hin, dass eine Sperrzeit eintrete, wenn er sich weigere, an dieser Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Maßnahme verfolgte nach den Lehrgangsunterlagen das Ziel, Langzeitarbeitslosen die Wiedereingliederung ins Berufsleben zu erleichtern und enthält Aufgaben der Metallbearbeitung, des Spritzgießens, der Holzbearbeitung, der Konstruktion sowie der Bearbeitung von realen Fertigungsaufträgen mit Drehen, Fräsen, Bohren, Nullserienfertigung, Spritzgießen, Teilebearbeitung, Blechbearbeitung, Montagearbeiten, Kontrollarbeiten, Schreinerarbeiten, Sortierarbeiten und technischen Detailzeichnungen. Der Förderungsbewilligung nach § 86 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) vom 28.12.1998 lag insoweit eine Stellungnahme zu Grunde, wonach die Maßnahme für den Personenkreis der Langzeitarbeitslosen und schwerstvermittelbaren Arbeitslosen weiterhin notwendig sei. Im Arbeitsamtsbezirk gebe es keine andere Maßnahme, die im Metallbereich einen vergleichbar problembezogenen Personenkreis aufnehmen könne. Die Palette reiche vom ungelernten, mit Sprachproblemen behafteten Ausländer bis hin zum Facharbeiter mit persönlichen und fachlichen Defiziten (vgl. Bl. 27 der Vorakten L 5 AL 5111/00 ER-B).

Gegen dieses Schreiben erhob der Kläger am selben Tag Widerspruch und hielt das Angebot der Teilnahme der Maßnahme für rechtswidrig. Diesen Widerspruch verwarf die Widerspruchsstelle des AA als unzulässig, weil er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte (Widerspruchsbescheid vom 21.11.2000).

Wegen der Teilnahme an dieser Maßnahme hob das AA die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 357,21 wöchentlich ab 20.11.2000 auf (Bescheid vom 14.12.2000) und bewilligte dem Kläger ab 20.11.2000 Unterhaltsgeld in Höhe von DM 432,25 wöchentlich (Bescheid vom 14.12.2000) sowie Lehrgangskosten, die direkt an den Maßnahmeträger gezahlt wurden (Bescheid vom 11.12.2000).

Der Kläger hat am 24.11.2000 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und die Aufhebung der Bescheide vom 17.11.2000 sowie die Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Bemessungsnett...

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