Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Rückforderung zugeflossenen Kindergeldes. Billigkeitserlass durch Familienkasse. Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Anzahl von Optionskommunen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB 2-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird (vgl BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 43).

2. Außerhalb der Rechtsbeziehungen zum Jobcenter kommt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Erlass der Erstattungsforderung durch die Familienkasse in Betracht (vgl BFH vom 22.9.2011 - III R 78/08 = BFH/NV 2012, 204).

3. § 6a Abs 2 S 4 SGB 2, wonach die Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger höchstens 25 Prozent der Aufgabenträger nach dem SGB 2 beträgt, ist verfassungskonform.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die vorläufige Bewilligung höherer Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010, nachdem die Familienkasse N. die Bewilligung des auf die SGB II-Leistungen angerechneten Kindergelds für den Sohn T. rückwirkend aufgehoben und den entsprechenden Betrag erstattet verlangt.

Der am … 1956 geborene Kläger Ziff. 1 beantragte erstmals am 20.4.2005 für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau (Klägerin Ziff. 2) sowie für die beiden Söhne T. (geb. ... 1991) und F. (Kläger Ziff. 3, geb. … 1993) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, welche in Gestalt der vorliegend allein streitigen Regelleistung mit Bescheid vom 24.5.2005 für die Zeit ab dem 1.6.2005 von der Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligt wurden. Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden gesondert vom kommunalen Träger (Landkreis F.) bewilligt; die Aufgaben nach dem SGB II wurden seinerzeit in getrennter Trägerschaft wahrgenommen. Die Kläger standen ab 2005 fortlaufend im Leistungsbezug. Im April 2009 reichte der Kläger Ziff. 1 bei der BA den Ausbildungsvertrag des Sohnes T. ein, welcher ab 1.9.2009 eine Ausbildung zum Industriemechaniker begann. Im Fortzahlungsantrag vom 22.10.2009 (vgl. Bl. 401 ff der Verwaltungsakte), wiederum für alle vier Familienmitglieder gestellt, gab der Kläger Ziff. 1 nochmals an, dass der Sohn T. seit dem 1.9.2009 in Ausbildung sei und legte dessen Verdienstabrechnung für den Monat September 2009 vor, aus welcher sich eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 694,11 € netto ergab.

Die BA erließ daraufhin den Bewilligungsbescheid vom 26.10.2009 (Bl. 411 ff. der Verwaltungsakte), mit welchem den Klägern Ziff. 1, 2 und 3 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.12.2009 bis 31.5.2010 in Höhe von monatlich 671 € vorläufig bewilligt wurden. In die Berechnung (Bl. 413 Verwaltungsakte) einbezogen war auch der Sohn T.. Das für ihn gezahlte Kindergeld wurde, bereinigt um die 30 €-Versicherungspauschale in der Leistungsberechnung zunächst als Einkommen beim Kläger Ziff. 1 eingebucht und dann anteilig (horizontal) auf die Kläger Ziff. 1, 2 und 3 verteilt. Auf den Kläger Ziff. 1 entfiel ein Anteil von 304,10 €, auf die Kl. Ziff. 2 ein solcher von 272,17 € und auf den Kläger Ziff. 3 ein solcher von 94,73 €. Die Bewilligung erfolge nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig, da beim Sohn T. ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit angerechnet werde. Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen seien nach vollständiger Klärung der Sach- und Rechtslage auf die der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde, seien die Leistungen zu erstatten.

Auf Grund der Erhöhung des Kindergelds von je 164 € auf je 184 € wurden mit Änderungsbescheid vom 22.1.2010 (Bl. 467 der Verwaltungsakte) den Klägern von der BA Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.2.2010 - 31.5.2010 in Höhe von monatlich 631 € bewilligt. Auf den Kläger Ziff. 1 entfiel ein Anteil von 294,83 €, auf die Klägerin Ziff. 2 ein solcher von 263,58 € und auf den Kläger Ziff. 3 ein solcher von 72,59 €.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 19.4.2010 bewilligte die BA mit Bescheid vom 26.4.2010 (Bl. 452 der Verwaltungsakte) den Klägern für die Zeit vom 1.6.2010 - 30.11.2010 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 631 € monatlich (auf den Kläger Ziff. 1 entfiel ein Anteil von 296,09 €, auf die Klägerin Ziff. 2 ein solch...

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