Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Auferlegung von Verschuldenskosten. Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. richterliche Belehrung in mündlicher Verhandlung bei Abwesenheit des Klägers. Entbehrlichkeit eines vorherigen schriftlichen Hinweises bzw einer Anordnung des persönlichen Erscheinens

 

Leitsatz (amtlich)

Die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG erfordert nicht die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, in der der Vorsitzende auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hinweist. Eines vorherigen schriftlichen Hinweises oder einer Anordnung des persönlichen Erscheinens bedarf es nicht.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Den Klägern werden Kosten in Höhe von 225,- € auferlegt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beihilfe für Heizmaterial (Heizöl) für die Heizperiode 2005/2006 streitig.

Am 30. August 2005 beantragten die Kläger eine “Brennstoffbeihilfe„ mit der Begründung, ihre 3000 l große Tankanlage für Heizöl sei leer.

Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 16. September 2005 eine einmalige Beihilfe für Brennstoff in Höhe von 273,33 €. Der monatliche Bedarf der Kläger für den laufenden Lebensunterhalt betrage zusammen 891,95 €. Dem stehe monatliches Einkommen in Höhe von 1.156,62 € gegenüber. Damit überschreite das Einkommen den Bedarf um 264,67 €. Als Bedarf an Brennstoff sei ein Betrag von 538,00 € anerkennungsfähig. Somit ergebe sich ein Beihilfebetrag von 273,33 €. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2007 zurück. Hierzu führte er ergänzend aus, bezüglich der Höhe der Heizungsbeihilfe orientiere sich der Beklagte an den vom Landkreistag Baden-Württemberg festgesetzten Pauschalen für Leistungsempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII. Für die Heizperiode 2005/2006 habe der Landkreistag einen Beihilfesatz in Höhe von 538,00 € für einen Haushalt mit drei und vier Personen empfohlen. Dieser Betrag sei seiner Bewilligung im Bescheid vom 16. September 2005 zugrunde gelegt worden. Zwar habe der Landkreistag später mit Rundschreiben vom 21. November 2005 den Beihilfesatz auf 692,00 € angehoben, dies führe aber nicht zu einem weitergehenden Anspruch, weil neben den Klägern auch der Volljährige Sohn C. im Haushalt wohne, der über eigenes Einkommen verfüge. Angesichts dessen sei lediglich ein Anteil von zwei Dritteln zu berücksichtigen gewesen, also ein Betrag in Höhe von 461,00 €.

Hiergegen haben die Kläger am 26. Februar 2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Mit Schreiben vom 26. April 2007 hat das SG angefragt, ob im Sommer 2005 Heizöl gekauft worden sei, falls ja werde um Übersendung der entsprechenden Rechnung gebeten. Dieses Schreiben haben die Kläger nicht beantwortet. Mit Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt, tatsächliche Aufwendungen für Heizmaterial im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstünden erst infolge einer Lieferung. Der Grundsicherungsträger sei nicht verpflichtet, vor der Lieferung eine Kostenübernahmeregelung abzugeben. Die Kläger hätten, trotz Nachfrage des Gerichts vom 26. April 2007, nicht dargelegt, ob und welche den bewilligten Leistungen hinausgehenden Kosten für Heizmaterial entstanden seien.

Hiergegen richtet sich die am 4. November 2007 eingelegte Berufung der Kläger. Trotz entsprechender Aufforderung des Senats haben die Kläger weder Prozessanträge gestellt, noch eine Begründung der Berufung vorgelegt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2007 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 16. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen entsprechend ihres Antrags vom 30. August 2005 weitere Beihilfe für die Beschaffung von Brennstoffen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

Der Beklagte ist nicht verpflichtet den Klägern über den geleisteten Betrag hinaus weitere Beihilfe zur Beschaffung von Heizmaterial zu bewilligen. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, der angefochtene Bescheid der Beklagten erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

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