Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des aus einem Versorgungsausgleich resultierenden Abschlages bei der Berechnung der gesetzlichen Rente. Auslegung des § 49 VersAusglG hinsichtlich der Anwendbarkeit der §§ 4 bis 10 VersorgAusglHärteG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Übergangsvorschrift des § 49 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) ist so auszulegen, dass die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG; juris: VersorgAusglHärteG) nur für Fälle weiter gelten, bei denen die Voraussetzungen für die Anpassung schon vor dem 1.9.2009 erfüllt waren. Tritt nach Inkrafttreten des VersAusglG am 1.9.2009 ein neuer Sachverhalt ein, so ist dieser nach der neuen Rechtslage zu beurteilen und vom Versorgungsträger auf Antrag zu verbescheiden.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Nachzahlung von Rentenleistungen, ohne Kürzung aufgrund der im Wege des Versorgungsausgleichs vom Konto des Versicherten auf das Konto der früheren Ehefrau übertragenen Entgeltpunkte, streitig.

Der 1944 geborene Kläger wurde am 16.08.1988 von Frau H. D. geborene S., geschieden. Für die Ehezeit vom 01.08.1965 bis 31.07.1988 hat das Amtsgericht Darmstadt von dem Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von 441,20 DM monatlich zur Durchführung des Versorgungsausgleichs übertragen.

In zweiter Ehe war der Kläger seit 08.10.1988 mit Frau A. D. (geb. M.) verheiratet. Die zweite Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Ettlingen (Familiengericht) vom 09.03.1999 geschieden. Zum Ausgleich der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte übertrug das Familiengericht vom Versicherungskonto des Klägers auf das von Frau A. D. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 294,76 DM. Die Entscheidung ist seit dem 27.04.1999 rechtskräftig. Am 17.08.1999 schlossen der Kläger und seine geschiedene Ehefrau in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Karlsruhe u. a. zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung, des Zugewinnausgleichs, des Ehegatten- und des Kindesunterhalts einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, seinen Miteigentumsanteil von ½ am Grundstück L. Straße 31 in E. an seine geschiedene Ehefrau zu übertragen. Die Mutter seiner geschiedenen Ehefrau verpflichtete sich, ihren Miteigentumsanteil von 1/8 an der, früher von den Eheleuten gemeinsam, später nur noch vom Kläger bewohnten Doppelhaushälfte zu übertragen. In § 4 der Vereinbarung verpflichtete sich u. a. die geschiedene Ehefrau des Klägers, an diesen ein Ausgleichsgeld in Höhe von 250.000,00 DM zu zahlen. In § 8 verzichteten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not. Für seine Kinder verpflichtete sich der Kläger zu Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 848,00 DM monatlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 522 bis 531 der Verwaltungsakte (Band III) verwiesen.

Am 30.12.1999 heiratete die geschiedene (zweite) Ehefrau des Klägers den Beigeladenen zu 1 und führte den Namen A. B.-D..

Mit Bescheid vom 19.05.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 01.09.1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bei der Berechnung der Rentenhöhe erfolgte eine Kürzung der Entgeltpunkte für die durchgeführten Versorgungsausgleiche für die Ehezeit vom 01.08.1965 bis 31.07.1988 um 11,8387 Punkte sowie für die Ehezeit vom 01.10.1988 bis 31.07.1997 um 6,2133 Punkte.

Hiergegen legte der Kläger mit einer E-Mail vom 22.05.2003 Widerspruch hinsichtlich des durchgeführten Versorgungsausgleichs ein. Die ausgleichsberechtigten Ehegatten hätten bisher keinerlei Ansprüche aus den Rentenanwartschaften, sodass der ungeschmälerte Anspruch zunächst bei ihm verbleiben müsse.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.07.2003 mit, dass der Bescheid vom 19.05.2003 rechtmäßig sei. Allerdings könne nach Feststellung der gekürzten Rente in einem gesonderten Antragsverfahren geklärt werden, ob die Rente nach § 5 und 6 VAHRG ungekürzt zu zahlen sei. Insoweit wurde der Widerspruch des Klägers als Antrag nach §§ 5, 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) umgedeutet. Nach Ermittlung der Einkommensverhältnisse der ersten Ehefrau des Klägers berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Bescheid vom 09.01.2004 ab dem 01.09.1999 neu. Bei der Neuberechnung wurde nur noch ein Abschlag von den Entgeltpunkten aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.10.1988 bis 31.07.1997 in Höhe von 6,2133 Punkten berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 22.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Voraussetzungen des § 5 VAHRG für beide geschiedenen Ehefrauen des Klägers geprüft habe. Die Voraussetzungen seien jedoch nur für die geschiedene Ehefrau He. S. gegeben. Die Rente sei daraufhin neu berechnet worden und werde nicht...

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