Leitsatz (amtlich)

Aus einem Provisionsanspruch ist Konkursausfallgeld jedenfalls dann zu gewähren, wenn sowohl die Fälligkeit der Provisionsforderung als auch die Erfüllung des Geschäfts (Lieferung und Zahlung) in den Konkursausfallgeld-Zeitraum fallen. Auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses kommt es nicht an.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.07.1982; Aktenzeichen 10 RAr 9/81)

BSG (Urteil vom 25.03.1982; Aktenzeichen 10 RAr 7/81)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657200

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