Entscheidungsstichwort (Thema)

Neuberechnung eines Altersruhegeldes. Anwendung der Vorschriften der RVO oder des SGB 6?

 

Orientierungssatz

1. Sofern die Neuberechnung einer Rente nach Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des SGB 6 (1.1.92) geltend gemacht wird, sind die Vorschriften des SGB 6 anzuwenden. Die RVO ist dann nicht mehr maßgebend.

2. Die in § 300 SGB 6 getroffene gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.11.1995; Aktenzeichen 13 RJ 5/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654316

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