Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten. unwirksamer Mietvertrag mit Familienangehörigem. Fremdvergleich. Kosten der Unterkunft. Mietvertrag. Angehöriger. Streitgegenstand

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verträge zwischen Angehörigen sind der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen (sog Fremdvergleich) entspricht (siehe bereits Urteil des Senats vom 15.9.2006 - L 8 AS 5071/05).

2. Daran fehlt es, wenn zwar ein schriftlicher Mietvertrag zwischen Mutter und Sohn vorliegt, der Sohn (Antragsteller) aber allenfalls den Betrag als Miete an seine Mutter gezahlt hat, der ihm von dritter Seite zB als Wohngeld zuerkannt worden ist.

 

Normenkette

SGB II § 19 S. 1, § 22 Abs. 1; SGG § 96

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.03.2009; Aktenzeichen B 4 AS 37/08 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Übernahme von Mietkosten im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) hat.

Der 1953 geborene Kläger bewohnt alleine eine 120 m 2 große Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung, die seiner Mutter gehört. Ein auf den 15.01.1985 datierender Mietvertrag mit seiner Mutter weist einen Mietzins von monatlich 680,- DM aus. Von der Stadt T. erhielt der Kläger in der Zeit von Juli bis Dezember 2004 Wohngeld (Mietzuschuss) in Höhe von monatlich 136,- € (Bescheid vom 09.11.2004). Außerdem bezog er bis Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit. Der Kläger ist geschieden und Vater einer 1988 geborenen Tochter. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist zwar durch gesundheitliche Beeinträchtigungen eingeschränkt. Er ist aber noch in der Lage, zumindest für drei Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständig erhöhten Zeitdruck auszuüben. Im Jahr 2005 hatte der Kläger weder Einkommen noch besaß er Vermögen.

Am 10.12.2004 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf dem Antragsformular gab er als Bankverbindung das Konto seiner Mutter bei der P. Bank an. Daraufhin bewilligte ihm die Stadt T. mit Bescheid vom 13.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 345,- € für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005. Die Gewährung von Leistungen für Kosten Unterkunft und Heizung (KdU) wurde abgelehnt mit der Begründung, entsprechend der bisherigen Leistungsgewährung nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sei weiter davon auszugehen, dass der Kläger mietfrei in der Wohnung seiner Mutter wohnen könne. Anderweitige Nachweise lägen nicht vor. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle des Jobcenters Landkreis T. mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2005 als unbegründet zurück.

Im September 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Dabei gab er an, dass sich der Überweisungsweg geändert habe und die Leistung nunmehr auf ein auf ihn lautendes Konto bei der B.-Bank T. überwiesen werden solle. Der Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 24.10.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2005 in Höhe von monatlich 345,- €. Mit Bescheid vom 25.10.2005 wurden dann Leistungen in dieser Höhe bereits ab 01.07.2005 und wiederum bis 31.12.2005 bewilligt. Leistungen für KdU wurden in beiden Bescheiden nicht anerkannt.

Am 21.10.2005 stellte der Kläger einen ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 12 AS 3556/05 ER) beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Er machte einen Anspruch auf ihm zustehende Leistungen ab 01.10.2005 geltend und forderte den Beklagten ferner auf, die ihm - dem Kläger - von den Stadtwerken T. in Rechnung gestellten Kosten zu begleichen.

Am 10.11.2005 legte der Kläger außerdem Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.10.2005 ein. Auch mit seinem Widerspruch machte er KdU geltend.

Der Beklagte erklärte sich im Verfahren vor dem SG bereit, die dem Kläger von den Stadtwerken T. in Rechnung gestellten Kosten abzüglich eines Anteils für Stromkosten, die bereits in der Regelleistung enthalten seien, rückwirkend zu zahlen (Schreiben vom 22.11.2005). Mit Teilabhilfebescheid vom 24.11.2005 und Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005 änderte der Beklagte den Bescheid vom 24.10.2005 ab und übernahm Heizkosten (Gas) für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2005 in Höhe von insgesamt 1.557,24 €. Von den monatlichen Kosten für Gas in Höhe von 136,- € zog der Beklagte für bereits in der Regelleistung enthaltene Warmwasserkosten monatlic...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge