Leitsatz (amtlich)

1. Die Verwertung eines Grundstücks durch Verkauf ist dann offensichtlich unwirtschaftlich und damit unzumutbar iS von § 6 Abs 3 AlhiV, wenn die Arbeitslosigkeit voraussehbar nur wenige Monate dauern wird und die Verwertungskosten, zu denen auch diejenigen für den Erwerb eines neuen - billigeren - Grundstücks gehören (Beurkundungsgebühren, Grunderwerbssteuer uä) die Größenordnung der für die Zeit der Arbeitslosigkeit zu erwartenden Arbeitslosenhilfe-Leistungen erreicht.

2. Die Verwertung eines Grundstücks durch Belastung zum Zweck einer Darlehensaufnahme ist nur dann zumutbar, wenn die Darlehenskosten (Zinsen und Tilgung) aus den Erträgnissen des Grundstücks bestritten werden können.

3. Die Verwertung von Vermögen, das aus einer Zahlung von Schmerzensgeld stammt, kann unzumutbar sein.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.1990; Aktenzeichen 11 RAr 133/88)

BSG (Urteil vom 11.01.1990; Aktenzeichen 7 RAr 130/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664831

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