Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. geringfügige Beschäftigung. Pauschalbeitrag nach § 249b SGB 5. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Der allein vom Arbeitgeber zu tragende Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nach § 249b SGB 5 ist nicht verfassungswidrig. Dies gilt sowohl für den Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung dem Grunde nach als auch für dessen Höhe.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen B 12 KR 27/04 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für den bei ihr im Jahr 2000 geringfügig beschäftigt gewesenen P (P.M.) vom 01. Januar bis 31. Dezember 2000 einen Pauschalbeitrag nach § 249b des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) von DM 542,20 = € 277,22 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entrichten hat.

Die Klägerin ist ein Bestattungsunternehmen. P.M. war bis zum 31. Dezember 2000 freiwillig krankenversichertes Mitglied der Beklagten. Er erzielte im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung vom 01. Januar bis 31. Dezember 2000 bei ihr DM 5.422,00, davon im Januar DM 585,00 und im Februar DM 537,50. Zusammen mit Einkünften aus einer anderen Tätigkeit erzielte P.M. in den ersten Monaten des Jahres 2000 ein über der Beitragsbemessungsgrenze zur GKV liegendes Gesamteinkommen.

Die Klägerin führte in der Zeit von Januar bis Dezember 2000 an die Beklagte für P.M. den Pauschalbeitrag nach § 249b SGB V von insgesamt DM 542,20 ab. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 09. Mai 2000 u.a. mit der Begründung, dass die Abführung des pauschalierten Krankenkassenbeitrages für P.M. eine Benachteiligung des Arbeitgebers gegenüber der Situation bei geringfügig Beschäftigten darstelle, die in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert seien, da dort keine Pauschalbeiträge zu leisten seien.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 bestätigte die Beklagte die Verpflichtung der Klägerin zur Abführung des Pauschalbeitrages von zehn vom Hundert (v.H.) des Arbeitsentgeltes aus der geringfügigen Beschäftigung des P.M. und verwies darauf, dass P.M. als Versicherungsberechtigter nach § 9 SGB V bei ihr versichert sei.

Den dagegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, § 249b SGB V sei verfassungswidrig, wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000 zurück.

Mit der am 05. September 2000 beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen und verneinte eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 27. August 2001, das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 13. September 2001 zugestellt wurde, ab und führte in den Entscheidungsgründen, auf die zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, im Wesentlichen aus, für die Entgelte an P.M. bleibe, wenn dieser bei der Beklagten aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V freiwillig krankenversichert sei, die Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalbeitrages nach § 249b SGB V bestehen. Diese Vorschrift sei auch nicht verfassungswidrig, wie sich aus der Begründung für das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) ergebe (BT-Drucksache 14/280 S. 10). § 249b SGB V sei auch nicht wegen Abweichung von der grundlegenden Rechtsnorm des § 223 Abs. 1 SGB V rechtswidrig, da die beiden Regelungen derselben Normebene angehörten und somit nicht eine als Prüfungsmaßstab für die andere Regelung dienen könne. Das Urteil war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass es mit der Berufung angefochten werden könne.

Die von der Klägerin am 05. Oktober 2001 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des LSG vom 18. Dezember 2001 (L 4 KR 4077/01 als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 04. März 2002 (B 12 KR 1/02 B). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde vom 07. Januar 2002 ließ der erkennende Senat nach Nichtabhilfebeschluss des SG vom 19. September 2002 (S 5 KR 3087/02 NZB) die Berufung mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 (L 4 KR 372/02 NZB) wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Zur Begründung der Berufung wiederholte die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. August 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für richtig, da es in vollem Umfange der geltenden Rechtslage entspreche und auch aus Verfassungsgründen nicht zu beanstanden sei.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringe...

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