Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachversicherungsbeiträge. Säumniszuschläge. Verfassungsmäßigkeit. Aufschubgründe

 

Orientierungssatz

1. Säumniszuschläge nach § 24 Abs 1 S 1 SGB 4 können auch für Nachversicherungsbeiträge gemäß § 181 SGB 6 berechnet werden.

2. Nach Sinn und Zweck der Vorschriften ist § 181 Abs 4 SGB 6 nicht lex specialis zu § 24 SGB 4.

3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 24 SGB 4 auf Nachversicherungsbeiträge.

4. Verwaltungsinterne organisatorische Probleme bei einer Dienststelle stellen keinen Aufschubgrund nach § 184 Abs 2 SGB 6 dar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.2004; Aktenzeichen B 13 RJ 28/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. April 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Säumniszuschlägen für Nachversicherungsbeiträge streitig.

Der ... 1975 geborene G leistete vom 2. September 1996 bis 2. April 1997 seinen Grundwehrdienst und stand anschließend vom 3. April 1997 bis 30. September 1998 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit (SaZ) bei der Bundeswehr. Am 30. September 1998 schied er nach § 54 Abs. 1 Soldatengesetz (SoldG) aus dem Soldatenverhältnis aus.

Mit Schreiben vom 18. Juni 1998, am 9. Juli 1998 bei der Wehrbereichsverwaltung (WBV) VI München eingegangen, teilte die Dienststelle des G mit, dessen Dienstverhältnis in der Bundeswehr ende mit Ablauf des 30. September 1998 nach § 54 Abs. 1 SoldG mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung habe der Soldat keinen Antrag auf Weiterverpflichtung gestellt.

In der "Erklärung zur Nachversicherung -- SaZ" vom 29. September 1998, bei der WBV VI München am 5. Oktober 1998 eingegangen, teilte G mit, während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr seien keine Rentenversicherungsbeiträge aufgrund einer Nebenbeschäftigung bzw. einer Fachausbildung gezahlt worden. Die Frage nach seiner Versicherungsnummer beantwortete er folgendermaßen: "Keine Vers.-Nr., da nach Abitur sofort zur Bundeswehr, anschließend Studium." Die Frage, ob er beabsichtige, innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr erneut eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung (z.B. als Beamter, Soldat, Richter oder Lehrer) aufzunehmen, beantwortete er nicht. Die Erklärung enthält weiter folgenden Hinweis: "Mir ist bekannt, dass ich die WBV umgehend benachrichtigen muss, falls ich bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung aufnehme, damit die Nachversicherung ggf. rückgängig gemacht werden kann".

Am 21. Juni 1999 ging bei der WBV V Stuttgart eine am 16. Juni 1999 unterschriebene Mitteilung der WBV VI zur Nachversicherung des G ein.

Nachdem G mit Schreiben vom 22. Juni und 20. Juli 1999 an die Beantwortung der Fragen erinnert worden war, teilte er mit am bei der WBV V am 2. August 1999 eingegangenem Schreiben vom 29. Juli 1999 mit, er werde innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr keine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen. Daraufhin überwies die WBV V der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) am 24. August 1999 10.206,13 DM als Nachversicherungsbeitrag für G (Nachversicherungsbescheinigung vom 24. August 1999). Die Wertstellung bei der BfA erfolgte am 02.09.1999.

Mit Schreiben vom 6. April 2000 leitete die BfA die Nachversicherungsbescheinigung an die Beklagte als kontoführenden Versicherungsträger weiter.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2000, abgesandt am 6. Juni 2000, setzte die Beklagte für den verspätet gezahlten Nachversicherungsbeitrag in Höhe von (abgerundet) 10.200,00 DM für 10 Monate der Säumnis Säumniszuschläge in Höhe von 1.020,00 DM fest mit der Begründung, da über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zum 30. September 1998 entschieden worden sei, liege ab dem 31. Dezember 1998 Säumigkeit vor.

Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch die WBV V, am 5. Juli 2000 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, für die erhobene Forderung gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Anwendbarkeit des § 24 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) auf Nachversicherungsbeiträge sei durch die Sondervorschrift des § 181 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ausgeschlossen, da diese auch ein erhebliches finanzielles Druckmittel zur Sicherung einer rechtzeitigen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge darstelle. Die gleichzeitige Anwendung beider Vorschriften führe zu einer unzulässigen doppelten Sanktion, durch welche die öffentlichen Arbeitgeber im Vergleich zu privaten Arbeitgebern gleichheitswidrig doppelt belastet würden. Weiter existiere kein gesetzlich festgelegter Fälligkeitstermin, an dessen Überschreitung Sanktionen geknüpft werden könnten. Eine Fälligkeit könne f...

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