Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Unterstützung durch Angehörigen. Subsidiaritätsgrundsatz. keine Einkommensberücksichtigung. keine abweichende Festlegung des Bedarfs. kein Freibetrag nach § 1 Abs 2 AlgIIV

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 9 Abs 1 SGB 2 ist nicht nur eine allgemeine Definitionsnorm; er enthält in Halbs 2 einen eigenständigen und unmittelbaren Subsidiaritätsgrundsatz.

2. Ist der gesamte Bedarf eines Hilfesuchenden an Lebensunterhalt und Unterkunft durch tatsächliche Leistungen eines Angehörigen gedeckt, entfällt das Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit iSv § 9 Abs 1 SGB 2 und es besteht kein Anspruch auf Leistungen.

3. Für diese Anwendung des Gesetzes bedarf es keiner Anrechnung der Leistungen des Angehörigen als Einkommen.

 

Orientierungssatz

1. Erhält der Hilfebedürftige die Hilfe von anderen, so ist auch im Bereich der Sozialhilfe nicht der Bedarf abweichend nach § 28 Abs 1 S 2 SGB 12 festzulegen; vielmehr liegt eine Bedarfsdeckung vor, soweit die Hilfe reicht.

2. Die Maßstäbe in § 1 Abs 2 AlgIIV konkretisieren lediglich die gesetzliche Vermutung nach § 9 Abs 5 SGB 2; sie sind jedoch nicht einschlägig, wenn der Verwandte tatsächlich Leistungen erbringt, auch wenn dies vom ihm nach der Regelung des § 9 Abs 5 SGB 2 iVm § 1 Abs 2 AlgIIV nicht - typisiert - erwartet wird. Auf das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft kommt es nicht an; entscheidend ist nach § 9 Abs 5 SGB 2 allein die tatsächliche bedarfsdeckende Hilfeerbringung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.02.2010; Aktenzeichen B 14 AS 32/08 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld II (Alg II) ab 23. März 2005.

Die am … 1954 geborene Klägerin wohnt zusammen mit ihrer 1920 geborenen, verwitweten Mutter zusammen in dem im Eigentum der Mutter stehenden Haus M.Straße ... , M.H.. Dieses Haus erhält nach dem Erbvertrag vom 8. Januar 1997 zwischen den Eltern der Klägerin nach dem Tod des Letztversterbenden im Wege eines Vorausvermächtnisses eine Schwester der Klägerin. Die Klägerin zahlt keine Miete. Kosten fielen im Jahr 2004 für dieses Haus an i.H.v. € 376,76 für Wasser/Abwasser, € 115,38 Grundsteuer und € 87.- Gebäudeversicherung (Jahresbeträge). Heizöl wurde in 2004 i.H.v. € 1.732,63 gekauft. Die Mutter der Klägerin ist nach ärztlichem Attest vom 29. Juni 2006 bei Z.n. Schlaganfall und Arterien-OP der unteren Gliedmaßen pflegebedürftig; auf Bl. 37 der SG-Akten wird Bezug genommen. Leistungen der Pflegeversicherung wurden bislang abgelehnt. Die Pflege erfolgt durch die Klägerin. Die Mutter der Klägerin bezieht eine Rente i.H.v. € 1.300.- monatlich. Seit April 2005 hat die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus diesem Einkommen bestritten.

Die Klägerin selbst ist hälftige Miteigentümerin des Grundstücks W.Straße 36, H.. Dieses ist bebaut mit einem Einfamilienhaus Baujahr 1975. Die Wohnfläche beträgt 100m², die Grundstücksfläche 972m². Das Haus umfasst im Erdgeschoss eine nicht unterteilte 6-Zimmerwohnung, das Dachgeschoss ist nicht ausgebaut, der Keller enthält Nutzräume. Das Grundstück ist nicht belastet. Zweiter Miteigentümer ist der Lebensgefährte der Klägerin, der das Haus alleine bewohnt. Durch Erbvertrag vom 28. Oktober 1987 haben sich beide die jeweilige Miteigentumshälfte als Vermächtnis zugewandt. Der Wert des Grundstücks wird in diesem Vertrag mit DM 378.843.- angegeben.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 hatte die Agentur für Arbeit auf einen ersten Antrag der Klägerin die Gewährung von Alg II abgelehnt, da diese über verwertbares Vermögen, insb. in Form von Lebensversicherungen, i.H.v. € 12.013,26 verfüge, das den ihr zustehenden Freibetrag von € 10.000.- übersteige.

Am 23. März 2005 stellte die Klägerin neuerlichen Leistungsantrag, wobei sie geltend machte, ihr Vermögen sei unter den Freibetrag gesunken, nachdem sie eine Lebensversicherung i.H.v. € 3.385.- aufgelöst habe. Dieses Geld habe sie für dringende Instandhaltungsarbeiten am Haus W.Straße 36 i.H.v. € 1.498.- und im Übrigen für ihren Lebensunterhalt verbraucht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte die Klägerin über folgende Lebensversicherungen:

1. W.: Rückvergütung zum 31. Dezember 2004 € 8.649,63; eingezahlte Beiträge € 4.088,38.

2. H.-M.: Rückkaufswert zum 1. November 2004 € 11.155,51; eingezahlte Beiträge € 13.962,77

3. R.: Rückkaufswert € 938.-.

Den Verkehrswert des Hauses W.Straße ... hatte die Klägerin bereits im ersten Antrag mit € 193.700.- angegeben; es sei jedoch eine Wertminderung eingetreten, als Grund gab sie an: “Renovierung nach 29 Jahren innen und außen, neue Heizung, Fenster„.

Mit Bescheid vom 28. April 2005 lehnte die Agentur für Arbeit Balingen den “Antrag vom 01.01.2005„ ab. Die Klägerin verfüge über verwertbares Vermögen i.H.v. € 105.477,05, das ih...

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